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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 13.06.1997 - 10 W 37/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand eines Nachlasses zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, unterliegt als unvertretbare Handlung der Zwangsvollstreckung.

 

Normenkette

ZPO § 888 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 07.11.1996; Aktenzeichen 14 O 301/94)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 600,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht einer Einlegung der Beschwerde durch einen beim Landgericht Frankfurt (Oder) oder beim Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt.

Für das Vollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO besteht Anwaltszwang, wenn im Vorprozeß erstinstanzlich Anwaltszwang herrschte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 78, Rz. 17). Auch die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluß, den ein Prozeßgericht erster Instanz erlassen hat, bei dem Anwaltszwang herrscht, kann wirksam nur durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (OLG Hamburg, OLGZ 1991, 346; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1292; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 1279). In dem Vorprozeß, der dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren vorausging, bestand jedoch kein Anwaltszwang.

Der Vorprozeß wurde zunächst bei dem Kreisgericht Fürstenwalde rechtshängig. Dort bestand gemäß ZPO-Maßgabe b zum Einigungsvertrag kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist dann gemäß § 14 BbgGerNeuOG auf das neu errichtete Landgericht übergegangen. Die für die anwaltliche Vertretung bisher maßgebenden Vorschriften gel...

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