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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 13.01.2015 - 9 UF 24/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Familiensache: Anspruch eines Elternteils auf ein Näherungs- und Kontaktverbot gegen einen Dritten

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 1004, 1632 Abs. 2, § 1687 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 28.01.2014; Aktenzeichen 230 F 86/13)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28.1.2014 - Az. 230 F 86/13 - gewährt.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28.1.2014 - Az. 230 F 86/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind M. G., geboren am... Februar 2010, zu Zeiten dessen Umgangs mit dem Antragsteller zu kontaktieren, insbesondere anzusprechen oder zu berühren, oder sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als fünf Meter zu nähern; bei zufälligen Zusammentreffen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, unverzüglich einen Abstand von mindestens fünf Metern herzustellen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende (Unterlassung-)Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten, von deren Erhebung abgesehen wird.

IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss - auf 1.500 EUR festgesetzt.

...

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