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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.05.2016 - 10 WF 61/16

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Frage, ob nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen vermögen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Danach kann in einer Kindschaftssache Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt sein, wenn dieser der Vermieter der vom Vater bewohnten Wohnung ist und der Vater angegeben hat, der Richter kenne die Probleme, die er, der Vater, seit Jahren mit der Mutter habe, so deren Verweigerungshaltung hinsichtlich des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern.

Normenkette

FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 48

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 01.04.2016; Aktenzeichen 7 F 8/16)

Tenor

Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am AG. wird für begründet erklärt.

Gründe

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der vom AG im angefochtenen Beschluss gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 48 Variante 1, 45 Abs. 1 ZPO geäußerten Auffassung ist die vom Richter selbst und von der Antragstellerin geäußerte Besorgnis der Befangenheit begründet, was durch Beschluss auszusprechen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 48 Rn. 10).

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünfti...

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