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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.10.2021 - 11 U 99/21

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 14 O 2/20)

 

Tenor

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil des der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 14 O 2/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Reitunfall in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Beklagten am 11.05.2021 zugestellten Urteil nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr aus dem Reitunfall vom 19.09.2014 in ... ... entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von 32.862,05 EUR nebst geltend gemachter Zinsen verurteilt. Den darüber hinaus geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe 19.620,00 EUR nebst Zinsen hat das Landgericht versagt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat ...

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