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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.04.2012 - 9 WF 315/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens bei behördlicher Anfechtung der Vaterschaft

 

Verfahrensgang

AG Rathenow (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 5 F 297/10)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Rathenow vom 20.10.2011 (Az.: 5 F 297/10) aufgehoben.

Die Kosten des Zwischenstreits folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der weiteren Beteiligten (Kindesmutter) sind gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 387 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache haben die Rechtsmittel auch Erfolg. Das Familiengericht hat zu Unrecht durch Beschluss vom 20.10.2011 die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1. und ihrer Mutter, Proben für die Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, für unbegründet erklärt.

Gemäß § 178 Abs. 1 FamFG hat eine Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung erforderlich sind, und die Untersuchung ihr zugemutet werden kann. So liegt der Fall hier aber nicht.

Das Familiengericht hat zwar zwischenzeitlich Ermittlungen zu der Frage, ob zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 2. eine sozial-familiäre Beziehung besteht, angestellt. Nach seiner Auffassung ist das zu verneinen und damit die Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB berechtigt.

Im Rahmen seiner Zwischenentscheidung hat sich das Familiengericht aber nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft auseinandergesetzt. Dies war aber geboten, weil hierzu in Rechtsprechung und Literatur kontroverse Auffassungen bestehen und vorliegend die Entsche...

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