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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.08.2018 - 4 W 18/18

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.05.2018, Az. 1 O 361/16, abgeändert. Das Verfahren wird im Hinblick auf den am 29.08.2017 gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG im Klageregister bekanntgemachten und dem Oberlandesgericht Köln zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids vorgelegten Beschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018, Az. 17 O 347/16, gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt.

Der Kläger wird gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.

Dem Oberlandesgericht Köln wird nach § 8 Abs. 4 KapMuG ein Abdruck dieses Beschlusses übermittelt mit dem Hinweis, dass der in Höhe von 7.813,79 EUR geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Feststellungsanträgen, die der Kläger mit einem Wert von weiteren 1.000 EUR beziffert, von den Feststellungszielen des dort geführten Musterverfahrens betroffen ist.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Bank wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit seiner am 23.03.2007 gezeichneten Beteiligung an einem Schiffsfonds - dem L... S... II (vgl. Anlage K2, Bl. 105 d.A.) - geltend. Die Anbieterin der Vermögensanlage ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 hat der Kläger unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 - 17 O 347/16 (vgl. Ablichtung, Bl. 642 ff. d.A.), der im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers am 29.08.2017 veröffentlicht word...

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