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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden.

2. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden.

3. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stellen.

4. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 lit. c) GBV erfüllt sind.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung vom 13.7.2010 - GZ ... Blatt 7177-9 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 28.500 EUR

 

Gründe

I. Am 11.1.2010 wurde zur UR. Nr. 09/2010 des Notars ... mit Amtssitz in B. ein Angebot der D. GbR, der Beteiligten zu 1, beurkundet. Im Urkundstermin erschienen der Rechtsanwalt T. D., geb. am ... und W. S., geb. am ... Auf S. 1 des Angebotes erklärten die Erschienen:

"Wir haben unter d...

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