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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.09.2006 - 6 W 244/05

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 1 O 12/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG Potsdam vom 16.2.2005 - 1 O 12/99 - aufgehoben.

Die Justizkasse des Landes Brandenburg wird angewiesen, an die Kläger 27.512,62 EUR zu zahlen Zug-um- Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen Rechtsanwalt Dr. M. H., in eben dieser Höhe.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kläger sind in dem Rechtsstreit 1 O 12/99 vor dem LG Potsdam zunächst durch Rechtsanwälte K. und Kollegen vertreten worden.

Die Parteien haben am 22.12.1999 vor dem LG Potsdam einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich geschlossen.

Mit Schreiben vom 10.4.2000 hat Rechtsanwalt Dr. M. H. die Vertretung der Kläger in dem zitierten Rechtsstreit angezeigt und ferner mitgeteilt, dass das Mandat der Anwaltskanzlei K. und Kollegen beendet sei.

Mit Klageschrift vom 24.5.2000 hat Rechtsanwalt Dr. H. namens der Kläger u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleiches begehrt.

Mit Schreiben vom 28.5.2001 haben die Kläger dem LG Potsdam mitgeteilt, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. mit heutigem Datum beauftragt haben, die anhängige Klage zurückzuziehen. Da die Kläger die festgesetzten Gerichtskosten vollständig an die Gerichtskasse entrichtet hätten, ersuchten sie um Erstattung dieser Kosten auf ihr im Einzelnen bezeichnetes Konto. Die Kläger baten ausdrücklich darum, den Geldbetrag nicht an den Prozessbevollmächtigten zu überweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2001 wurde durch Rechtsanwalt Dr. H. die Klage ggü. dem LG Potsdam zurückgenommen.

Zu Gunsten der Kläger errechneten sich überschüssig gezahlte Gerichtskosten i.H.v. 53.810 DM.

Die Kostenbeamtin bei dem LG Potsdam wies die Land...

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