Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.10.2022 zurückweisende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 21.11.2022, Az. 2 O 183/22, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Potsdam - Rechtspfleger - zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.501,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 569 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an den zuständigen Rechtspfleger des Landgerichts.
1. Der für den vor Zustellung der Klage verstorbenen Beklagten - und nach Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf den Kläger - gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist nicht unzulässig, sondern in der Sache zu bescheiden.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Eine im Rechtsstreit als parteifähig fingierte Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch in diesem Verfahren als existent zu behandeln. Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren daher insoweit zu fingieren, als in einem Rechtsstreit, in dem der nicht existenten Partei selbst oder einem für sie handelnden Dritten ein Kostenerstattungsanspruch zuerkannt wurde" (BGH, Beschluss vom 14.05.2004 - XII ZB 226/03, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. D...