Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 06.12.2018 - 9 UF 168/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23. Juli 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung der Kindeseltern vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden - 22 UF 1073/17) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt:

1. Der regelmäßige Umgang findet in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.

2. Der Ferienumgang findet beginnend ab den Sommerferien 2019 jeweils in der ersten Woche der Sommer-/Herbst-/Winter- und Osterferien, beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag um 10:00 Uhr und endend sieben Tage später um 18:00 Uhr, statt.

3. Zu den genannten Zeiten holt der Kindesvater das betroffene Kind unter der Wohnanschrift der Antragstellerin ab bzw. bringt es dorthin zurück.

4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kindesvater.

III. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Antrag der Kindesmutter vom 27. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


OLG Hamburg 2 UF 49/16
OLG Hamburg 2 UF 49/16

Verfahrensgang AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 04.03.2016; Aktenzeichen 730 F 258/14) Tenor I.1. I.) Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek, Abt. 730, vom 4.3.2016 (Az. 730 F 258/14) wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren