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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 06.06.2019 - 9 UF 25/19

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Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der am 19.12.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 576/18) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers, die elterliche Sorge für das Kind x..., geboren am ... 2010, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, abgewiesen wird.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ...2010 (nichtehelich) geborenen Kindes X... Das Mädchen war eine Frühgeburt mit schweren Darmkomplikationen in den ersten Lebenswochen wurde sie zweimal operiert und verbrachte mehr als zehn Wochen im Krankenhaus.

Die Kindeseltern haben ca. neun Jahre zusammengelebt. Die Trennung erfolgte im ... 2017. Der Vater bezog eigenen Wohnraum in B.... X... blieb bei der Mutter.

Die im ... geborene Mutter arbeitet vollschichtig als .... Sie hat noch einen erwachsenen Sohn, der in S... lebt. Seit einiger Zeit ist sie neu liiert. Der Partner hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter leben.

Der im ... geborene Vater betreibt eine Firma für .... Seit Sommer 2018 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn (...) in R... zusammen.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet und auf Begründung der gemeinsamen Sorge angetragen. (In einem weiteren Verfahren streiten die Kindeseltern über das Umgangsrecht des Vaters; die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 9 UF 26/19 geführt.)

Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche nicht dem Wo...

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