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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.08.2013 - 11 W 37/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung: Abschluss eines Prozessvergleichs bei dem Gericht vorbehaltener Entscheidung über die Kostentragung

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 98

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 28.06.2013; Aktenzeichen 2 O 383/12)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die im Beschluss des LG Potsdam vom 28.6.2013 - 2 O 383/12 - enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Hauptsache und des in der Eingangsinstanz abgeschlossenen Vergleichs - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen i.S.d. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - an das LG Potsdam zurückverwiesen, dem es auch vorbehalten bleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rz. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rz. 34; jeweils m.w.N.).

II. Da die angefochtene Entscheidung (GA I 85 ff.) vom LG Potsdam durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische OLG als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gem. § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in voller Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder beson...

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