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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.09.2019 - 9 WF 208/19

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Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners vom 13. August 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen einer Frist von zehn Tagen eine ordnungsgemäß ausgefüllte und belegte Erklärung zu Verfahrenskostenhilfe einzureichen und insbesondere ihre Erwerbsbemühungen im Einzelnen zu schildern.

Gründe

Der Antrag des Antragsgegners ist zurückzuweisen, da seiner Beschwerde nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg zukommt, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114,119 Abs. 1 ZPO.

Dies folgt aus dem Umstand, dass nach derzeitigem Stand die seitens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde vom 7. August 2019 vollen Erfolg hat und daher sogar im Ergebnis die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner vollständig aufzuerlegen sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner gravierend gegen seine Verpflichtung zum Wohlverhalten aus § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen hat, was die Festlegung eines Ordnungsgeldes zur Folge hat.

1. Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an der das Kind als Begünstigter teilhat (OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Hamburg v. 9.5.2017 - 7 UF 75/16, FamRZ 2018, 599; KG Berlin FamRZ 2018, 270; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32). Die elterliche Kooperationspflicht wird dabei nicht nur durch das Gesetz, §§ 1626 ff., 1684 BGB, sondern auch durch (außergerichtliche) Abreden bzw. Vereinbarungen zwischen den Eltern oder Gerichtsentscheidungen inhaltlich konkretisi...

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