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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 03.05.2010 - 9 WF 129/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zumutbarkeit des Einsatzes eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur Verfahrenskostendeckung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung und zur entsprechenden Darlegungslast gem. § 115 Abs. 3 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 13.10.2009; Aktenzeichen 97 F 182/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen die Bedürftigkeit des Antragsgegners für den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.

1. Zunächst ist zu beachten, dass der Antragsteller eines Kostenhilfeantrags die vollständige Darlegungslast für seine Bedürftigkeit zur Begleichung der Verfahrenskosten trägt. Er muss schlüssig darlegen, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist (allgemein dazu Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 2009, Anhang zu § 76 Rz. 21 ff. und Rz. 105; speziell für die Lebensversicherung: OLG Bremen FamRZ 2007, 1341 [1342]; OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2007, 847). Bei vorhandenem Vermögen muss er darstellen, weshalb ihm der Vermögenseinsatz unzumutbar ist (OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2005, 504, 506; Horndasch/Viefhues/Götsche, a.a.O., Rz. 125). Im Fall des § 90 Abs. 3 SGB XII, also des Vorliegens einer besonderen Härte für den Einsatz des Vermögens, muss der Antragsteller die wesentliche Erschwernis ausreichend dartun, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt (vgl. auch OLG Bremen OLGReport Bremen 2007, 619, 620; Horndasch/Viefhues/Götsche, a.a.O.).

2. Der Antragsgegner hat sein Bausparguthaben von annähernd 7.000 EUR einzuset...

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