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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 03.03.2008 - 10 UF 210/07

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Verfahrensgang

AG Eberswalde (Entscheidung vom 10.10.2007; Aktenzeichen 3 F 27/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 10. Oktober 2007 abgeändert.

Die Antragsteller haben das Recht, mit ihrer Enkeltochter L... K... wie folgt zusammen zu sein:

  • -

    alle vier Wochen am Freitag von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, beginnend am 4. April 2008,

  • -

    einmal im Jahr an dem Wochenende im September, das dem letzten Umgangswochenende des Vaters im September vorausgeht, und zwar von Freitag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Fällt der Umgangstag am Freitag auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag krank ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an dem auf den eigentlichen Umgangstag folgenden übernächsten Freitag in der Zeit von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr statt.

Die Antragsteller tragen dafür Sorge, dass L... zu Beginn des Umgangs an der Wohnung der Mutter abgeholt und am Ende des Umgangs dorthin zurückgebracht wird.

Die Mutter trägt Sorge dafür, dass L..., wenn sie abgeholt wird, mitgeht und am Ende des Umgangs wieder in ihre Obhut gelangt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Großeltern väterlicherseits und Mutter streiten um den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Umgang der Großeltern dahingehend geregelt, dass er an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfindet.

Dagegen wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde und machen geltend, dass sich ihr Umgang mit demjenigen ihres Sohnes, des Vaters von L..., teilweise überschneidet. Sie wollen L... daher jeweils ...

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