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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.06.2023 - 7 W 61/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls dann, wenn der Schuldner das ihm Abverlangte, das als Unterlassungspflicht oder Handlungsverbot tituliert ist, nur durch tätiges Handeln erfüllen kann, wenn also bloßes Nichttun nicht ausreicht, um die titulierte Pflicht zu erfüllen, steht der Beugecharakter so gewichtig neben dem Strafzweck, dass es der Auflehnung gegen eine Vollstreckung bedarf, um eine erneute Vollstreckung rechtfertigen zu können.

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 31 O 15/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2023 abgeändert:

Der Antrag der Gläubigerin (Antragsschrift vom 1. März 2023) wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

 

Gründe

I. Dem Schuldner ist durch ein ihm zugestelltes ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, in einem von ihm betriebenen Internetauftritt Design und Texte der Gläubigerin zu verwenden, Besucher der Internetseite der Gläubigerin auf eine bestimmte andere Seite umzuleiten und Kommunikationsadressen der Gläubigerin für von ihm betriebene Unternehmen zu verwenden. Die Verbote betrafen Internetseiten, die der Schuldner zur Zeit der Verurteilung bereits betrieb, so dass sie für Benutzer des Internets abrufbar waren.

Die Gläubigerin legte die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vor und beantragte die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner. Sie habe am 8. und erneut am 19. Dezember 2022 feststellen müssen, "dass die angegriffenen Internet-Seiten, mit denen der Schuldner versucht, der Gläubigerin Kunden abzuwerben und sie nachhaltig zu schädigen, weiterhin o...

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