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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.06.2021 - 7 W 99/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls werden ausschließlich im Ursprungsstaat geprüft, auch soweit ausnahmsweise eine Prüfung nach Erlass des Zahlungsbefehls zulässig ist. Auch das Einhalten prozessualer Mindestvoraussetzungen wird nicht im Vollstreckungsstaat geprüft.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 45; EuMVVO Art. 20, 22; ZPO § 1115

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 162/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Schuldnerin verworfen werden.

Die Schuldnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

 

Gründe

Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, den ein Gericht in Polen erlassen hat (Bl. 25 f., 27 f.). Sie wendet ein, nicht sie, sondern ein anderer Rechtsträger komme als Schuldner der fraglichen Forderung in Betracht, und weil die Gläubigerin die Verhältnisse der gesetzlichen Vertretung der hier in Anspruch genommenen Schuldnerin in dem Zahlungsbefehlsantrag unvollständig angegeben habe, sei ihr der Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden. Indem sie beanstande, die Mindestanforderungen an eine wirksame Zustellung seien nicht eingehalten worden, beanstande sie einen Verstoß gegen deutsches Recht. Dazu stünden ihr mehrere Optionen zur Verfügung, und die Schuldnerin hat ausdrücklich auf einer Entscheidung im Verfahren nach § 1115 ZPO bestanden.

Die Anträge der Schuldnerin, die Anerkennung und die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls zu versagen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die dagegen von der Schuldnerin erhobene Beschwerde ist unbegründet.

...

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