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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 01.12.2009 - 9 WF 367/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Zumutbarer Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zumutbarkeit des Einsatzes einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG S. (Beschluss vom 12.10.2009; Aktenzeichen 32 F 161/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Antragsgegnerin für nicht bedürftig gehalten, da sie die bestehenden Rückkaufswerte ihrer kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hat.

1. An die Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, dem Antragsteller den Aufbau oder Erhalt von Vermögen zu finanzieren. Nur wenn das Vermögen unverwertbar, z.B. unpfändbar nach §§ 811, 812 ZPO ist, oder wenn die Veräußerung wirtschaftlich unvertretbar erscheint, ist in Ausnahmefällen Zumutbarkeit zu verneinen. In aller Regel ist der Einsatz aber auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbussen verbunden sind; die hiermit verbundenen Nachteile fallen in die Risikosphäre des Antragstellers (BSG, FamRB 2005, 347; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 72; 2006, 1396, 1397; 1399, 1400; OLGReport 2006, 256, 257; OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2007, 847, 848; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2005, 504, 506; OLG Celle, FamRZ 2005, 992; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2006, 269; i. E. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 524; OLG Bremen, FamRZ 2007, 1341 und OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). ...

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