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BGH Urteil vom 31.01.2006 - VI ZR 135/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz von Unterhalt für ein Kind, weil aufgrund eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation unterblieben ist

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil wegen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter i.S.d. § 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft.

 

Normenkette

BGB § 249; StGB § 218a Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 29.03.2004; Aktenzeichen 3 U 38/03)

LG Paderborn (Entscheidung vom 06.11.2002; Aktenzeichen 2 O 540/01)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 29.3.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die klagenden Eheleute sind die Eltern des Kindes Melissa. Dieses wurde am 31.10.1998 mit einem offenen Rücken (Spina bifida) geboren. Es hat eine beiderseitige Hüftdysplasie, ist vom Knie abwärts querschnittgelähmt und leidet an Inkontinenz.

Die Kläger nehmen den beklagten Frauenarzt auf Ersatz des Unterhalts für ihre Tochter in Anspruch, weil er während der von ihm durchgeführten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildung ihres Kindes pflichtwidrig nicht erkannt und nicht auf weiter gehende Diagnostikmöglichkeiten hingewiesen habe. Sie machen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der Behinderung für einen (rechtlich zulässigen) Schwangerschaftsabbruch entschieden; die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB hätten vorgelegen, da angesichts der zu erwartenden Behinderung des Kindes eine schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Klägerin zu befürchten gewesen wäre.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren vom erkennenden Senat zugelassene Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das LG habe im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs ihrer Tochter verneint. Zwar könne das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gem. § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt komme. Aufgrund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger einbezogen gewesen sei, sei auch die Verpflichtung des Beklagten zur Beratung der Kindeseltern über erkennbare Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht mit umfasst gewesen.

Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass dem Beklagten hier eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen sei, die pränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu beraten. Es handele sich um einen groben Behandlungsfehler. Zudem sei der Senat auch davon überzeugt, dass die Klägerin sich im Falle einer sachgerecht erfolgten Information und Beratung über weitergehende Diagnosemöglichkeiten diesen Untersuchungen unterzogen hätte und sich - im Falle einer legal zulässigen Schwangerschaftsunterbrechung - auch für einen derartigen Abbruch vor dem Hintergrund der familiären Vorbelastung aus der Familie ihres Mannes entschieden hätte. Nach den Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen wäre bei einer Ultraschalluntersuchung in einem dafür spezialisierten Zentrum die Erkrankung des ungeborenen Kindes an Spina bifida erkannt worden.

Eine medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB n.F. als Grundlage einer rechtmäßigen Schwangerschaftsunterbrechung könne aber nicht angenommen werden. Die Kindesmutter müsse den Nachweis erbringen, dass ein Abbruch der Schwangerschaft zur Vermeidung schwerer, konkret vorhersehbarer und klar zu benennender Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen wäre. Hierzu bedürfe es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogenen Prognose. Dabei sei bei der erforderlichen Güterabwägung auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu berücksichtigen, wobei generell hohe Anforderungen an die Bejahung eines Indikationstatbestandes zu stellen seien. Hier hätten die Kläger nicht in ausreichender Weise den Nachweis geführt, dass bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwischen den Gesundheitsgefahren für die Klägerin auf der einen und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes auf der anderen Seite letztlich die Interessen des Kindes hätten zurücktreten müssen und die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen Indikation gegeben gewesen wären.

Allerdings sei nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen davon auszugehen, dass bei der Klägerin noch heute eine teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die kausal auf die Geburt des behinderten Kindes Melissa zurückzuführen sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Bagatellerkrankung, sondern eine derartige Belastungsstörung gehe in ihrer Ausprägung in Richtung auf eine krankhafte Neurose. Bei der Klägerin wäre im Falle der Eröffnung einer Behinderung bzw. Missbildung des Kindes eine Weltuntergangsstimmung eingetreten und ein inneres Chaos entstanden. Die Klägerin hätte eine derartige Mitteilung während der Schwangerschaft psychisch nicht verkraftet, die Nachricht von einer Behinderung des Kindes hätte eine schwerwiegende Erkrankung ausgelöst. Auf der Grundlage der umfassenden psychiatrischen Begutachtung gehe der Senat von der Gefahr einer schwerwiegenden und erheblichen Gesundheitsgefährdung für die Klägerin bei Kenntnis einer Behinderung des ungeborenen Kindes aus.

Trotzdem vermöge der Senat nicht die Entscheidung dahin zu treffen, dass im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung das Lebensrecht des im Verhältnis zu anderweitigen Fällen nicht so schwer behinderten Kindes zurückzutreten habe. Er halte es für erforderlich und geboten, in Fällen wie dem hier vorliegenden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Abbruchsindikation zu stellen. Nach den Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen hätte die erforderliche spezielle Ultraschalldiagnostik ergeben, dass nur eine nicht so besonders schwer wiegende Behinderung des ungeborenen Kindes zu erwarten gewesen sei. Beide Sachverständige hätten übereinstimmend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Frage einer Abbruchsindikation i.S.d. § 218a Abs. 2 StGB unter Abwägung der Interessen des ungeborenen Kindes nur äußerst schwierig zu beantworten sei. Der psychiatrische Sachverständige habe den Standpunkt eingenommen, dass aufgrund der Orientierungslosigkeit der Klägerin und nach ihrer Persönlichkeit eine Austragung des Kindes ihr vermutlich nicht hätte zugemutet werden können. Dem gegenüber habe der gynäkologische Sachverständige die Auffassung vertreten, dass er auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin gegebenen Traumas im Falle einer entsprechenden Diagnose die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der die Klägerin Belastungen zugunsten des ungeborenen Kindes hinnehmen müsse, im Ergebnis aufgrund der zu stellenden Anforderungen noch nicht für überschritten ansehe. Unter Einbeziehung aller Abwägungskriterien sehe es der Senat letztlich nicht als erwiesen an, dass die psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin auch vor dem Hintergrund ihres guten sozialen Netzes und des guten familiären Hintergrundes in einem Maße überfordert gewesen wäre, das geeignet gewesen sei, das Lebensrecht des Kindes in den Hintergrund zu drängen. Die Opfergrenze wäre für die Klägerin noch nicht nachweislich überschritten gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, BGHZ 129, 178 [185] = MDR 1995, 908; v. 18.6.2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133 [138] = BGHReport 2002, 773 m. Anm. Gehrlein = MDR 2002, 1190 = GesR 2002, 10; Müller, NJW 2003, 697 ff.). Auf Grund des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.8.1995 (BGBl. I, 1050) ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. In dieser gesetzlichen Neufassung ist die früher in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992 (BGBl. I, 1398) in Verbindung mit dem Urteil des BVerfG vom 28.5.1993 (BGBl. I, 820) enthaltene eigenständige Regelung der sog. embryopathischen Indikation entfallen. Damit sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren "embryopathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indikation des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (BGH v. 18.6.2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133 [138 f.] = BGHReport 2002, 773 m. Anm. Gehrlein = MDR 2002, 1190 = GesR 2002, 10, m.w.N.).

2. Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insb. auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (BGH v. 18.6.2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133 [139] = BGHReport 2002, 773 m. Anm. Gehrlein = MDR 2002, 1190 = GesR 2002, 10; v. 15.7.2003 - VI ZR 203/02, BGHReport 2003, 1401 = GesR 2003, 387 = MDR 2004, 32 = VersR 2003, 1541 [1542]). Das Berufungsgericht ist zwar hiervon im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner Beurteilung die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt.

3. Zwar muss die Mutter im Schadensersatzprozess grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und ggf. beweisen, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vorgelegen hätten. Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGH v. 18.6.2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133 [139 f.] = BGHReport 2002, 773 m. Anm. Gehrlein = MDR 2002, 1190 = GesR 2002, 10; v. 15.7.2003 - VI ZR 203/02, BGHReport 2003, 1401 = GesR 2003, 387 = MDR 2004, 32 = VersR 2003, 1541 [1542]), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Bei dieser Prognose ist darauf abzustellen, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus damaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Allerdings dürfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 203/02, BGHReport 2003, 1401 = GesR 2003, 387 = MDR 2004, 32 = VersR 2003, 1541 [1542]).

Weiterer Voraussetzungen, die im Wege einer zusätzlichen Abwägung zu berücksichtigen wären, bedarf es nicht. Insbesondere ist keine Abwägung veranlasst, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft. Insoweit missversteht das Berufungsgericht offenbar die vorstehend zitierten Ausführungen des erkennenden Senats. Liegen die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB vor, so ist der Schwangerschaftsabbruch von Gesetzes wegen erlaubt. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Belangen der Mutter hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung dieses Tatbestandes bereits vorgenommen. Die bei der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu stellende Prognose darf mithin nur dahin gehen, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten und ob die Mutter sich für den Abbruch entschieden hätte. Bei dieser Prognose können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen. Nur dahin ist es zu verstehen, wenn der erkennende Senat ausgeführt hat, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes müsse als so drohend erscheinen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten habe (BGH v. 18.6.2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133 [139 f.] = BGHReport 2002, 773 m. Anm. Gehrlein = MDR 2002, 1190 = GesR 2002, 10; v. 15.7.2003 - VI ZR 203/02, BGHReport 2003, 1401 = GesR 2003, 387 = MDR 2004, 32 = VersR 2003, 1541 [1542]).

III.

Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1498700

NJW 2006, 1660

BGHR 2006, 773

FamRZ 2006, 692

JR 2007, 114

ArztR 2007, 24

FPR 2006, 454

JuS 2006, 751

MDR 2006, 1109

MedR 2007, 246

VersR 2006, 702

GesR 2006, 264

ZMGR 2006, 60

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