Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG München

 

Tatbestand

Der Kläger macht wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrag geltend.

Am 12. September 1981 kam der Kläger gegen 2.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße zwischen T. und M. von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er wurde hierbei schwer verletzt. Eine gegen 4.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Der Kläger leidet noch heute an den Unfallfolgen; mit einem Dauerschaden ist zu rechnen.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des bedingungsmäßigen Krankenhaustagegelds in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 9.000 DM. Er beantragt ferner die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger für den Unfall gemäß den Allgemeinen Bedingungen der abgeschlossenen Invaliditätsversicherung hafte und somit verpflichtet sei, an den Kläger die gemäß diesem Versicherungsvertrag auszubezahlende Invaliditätsentschädigung bzw. Entschädigung für Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld zu zahlen, sobald der Grad der Invalidität festgestellt werde.

Der Kläger behauptet, ein entgegenkommendes Fahrzeug sei auf seine Fahrbahn geraten, so daß er seinen Wagen nach rechts habe reißen müssen, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden.

Die Beklagte behauptet, der Unfall sei auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers zurückzuführen.

Die Vorinstanzen haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- und Feststellungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach § 3 Ziff. 4 AUB sind "Unfälle infolge von ... Bewußtseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen".

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779). Soweit die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt den Wert von 1,3 Promille erreicht, nimmt die Rechtsprechung stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit des Verunglückten an. Sie geht in diesem Falle auch davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit des Alkolholgenusses spreche. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlußgrund des § 3 Ziff. 4 AUB nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch nach der Einführung des § 24 a StVG festgehalten. Der Ansicht von Wussow (AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 12; WI 1973, 140; 1981, 93, 1984, 154), nach der eine Bewußtseinsstörung jetzt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille anzunehmen sei, hat er sich nicht angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779). § 24 a StVG verbietet zwar die Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat; er bestimmt jedoch nicht in einer für die Gerichte bindenden Weise, daß bei diesem Wert stets eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen sei. Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage (Bundestagsdrucksache 7/133) ergibt, hat der Gesetzgeber einen Wert gewählt, der bei den meisten Kraftfahrern zu Leistungsminderungen führt (Begründung II, 2). Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit kann man jedoch nur dann sprechen, wenn die Blutalkoholkonzentration einen Wert erreicht hat, bei der jeder Fahrer - ohne Rücksicht auf seine Konstitution und die besonderen Umstände des Einzelfalls - zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/83 - NJW 1982, 2612 = MDR 82, 683; ferner Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 316 Rdn. 6; Schönke/Cramer StGB 21. Aufl. § 316 Rdn. 4; OLG Köln OLGSt § 316 StGB Seite 100).

Bei einem Alkoholisierungsgrad von weniger als 1,3 Promille entfällt daher der Versicherungsschutz nur dann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ergeben sich diese nicht aus sonstigen Ausfallerscheinungen (vgl. dazu BGH, Urt. vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82 - NJW 1982, 2612 = MDR 1982, 683 a.E.), müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht richtig angewandt. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen lag beim Kläger die Blutalkoholkonzentration mit 1,2 Promille unter dem in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung angenommenen Grenzwert. Eine Bewußtseinsstörung im Sinne der AUB durfte deshalb nur dann angenommen werden, wenn beim Kläger alkoholtypische Ausfallerscheinungen festzustellen waren. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Es hat in dem "Abkommen" von der Fahrbahn eine solche alkoholbedingte Ausfallerscheinung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch diese Erwägung nicht zu eigen gemacht, und zwar anscheinend deshalb, weil der vom Berufungsgericht für sachkundig und zuverlässig gehaltene Sachverständige ausdrücklich erklärt hatte, ein "Ausweichen" sei nicht alkoholtypisch. Das Berufungsgericht kommt daher zur Feststellung der Bewußtseinsstörung, ohne vorher das Fahrverhalten des Klägers und den Unfallhergang erörtert zu haben. Hierauf geht es erst in einem anderen Zusammenhang ein, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob die bereits festgestellte Bewußtseinsstörung für den Unfall ursächlich war.

Für seine Ansicht, daß bei dem Kläger eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB vorgelegen habe, beruft sich das Oberlandesgericht auf die gutachterliche Äußerung des Sachverständigen Dr. L.. Dieser hat jedoch nicht davon gesprochen, daß bei dem Kläger eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB vorgelegen habe; er hat vielmehr lediglich den Kläger als im Unfallzeitpunkt "fahruntüchtig" bezeichnet. Selbst wenn er damit die absolute Fahruntüchtigkeit gemeint haben sollte und die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, daß absolute Fahruntüchtigkeit schon unterhalb der Grenze von 1,3 Promille vorliegen könne, wäre das nicht richtig. Über die Frage, bei welchem Grenzwert absolute Fahruntüchtigkeit beginnt, können unter Sachverständigen unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die Rechtsprechung hat es - sowohl auf straf- und straßenverkehrsrechtlichem als auch auf versicherungsrechtlichem Gebiet - im Interesse der Rechtseinheit für erforderlich gehalten, einen festen Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83; 19, 243; BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 85, 779). Der Tatrichter hat deshalb in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit auch dann bei 1,3 Promille anzunehmen, wenn sich ein von ihm gehörter Sachverständiger in überzeugender Weise für einen niedrigeren Wert ausgesprochen hat.

Tatsächlich hat jedoch der Sachverständige Dr. L. eine solche Ansicht nicht vertreten. Er spricht vielmehr (auf Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 11. November 1983 Bl. 86 d.A. letzter Satz) nur davon, daß bei einem Wert von 1,22 Promille eine Fahruntauglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Wenn er dennoch auf Seite 7 (Bl. 87 d.A. 3. Absatz 2. Satz) eine Fahruntüchtigkeit bejaht, so nur mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls, vor allem mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Übermüdung des Klägers (S. 7 der Vernehmungsniederschrift Bl. 87 1. Absatz). Diesem Gedankengang hat sich das Berufungsgericht ersichtlich angeschlossen. Bei der Bestimmung des absoluten Grenzwertes dürfen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls, auch eine Krankheit oder Ermüdung des Fahrers, nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82 - NJW 1982, 2612 = MDR 1982, 683; Urteil vom 28. April 1967 - 4 StR 108/67 - VRS Bd. 33 S. 118; BayObLGSt 67, 169 = NJW 1968, 1200).

Dem Kläger wir der Versicherungsschutz daher nur dann versagt werden können, wenn sich bei ihm für den Unfallzeitpunkt alkoholtypische Ausfallerscheinungen feststellen lassen. Dazu ist eine Klärung der Verkehrssituation, in der sich der Kläger befand, erforderlich. Der Tatrichter wird daher zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger, wie er behauptet, durch ein entgegenkommendes Fahrzeug von der Fahrbahn abgedrängt worden ist; die Beweislast trägt insoweit, da es sich um die Voraussetzungen für einen Versicherungsausschluß handelt, die Beklagte. Sollte sich in diesem Punkte die Sachdarstellung des Klägers widerlegen lassen, so wird sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen haben, nach denen ein Ausweichen - auch unter Verlassen der Fahrbahn - nicht als alkoholtypisch betrachtet werden kann.

II. 1. Auf die vom Berufungsgericht auf Seite 6 im 3. Absatz erörterte Frage, ob die von ihm angenommene Bewußtseinsstörung für den Unfall ursächlich war, wird es nur dann ankommen, wenn die gemäß Ziffer I vorzunehmende Prüfung zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis führen sollte.

Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben:

Nach feststehender Rechtsprechung spricht in den Fällen, in denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (BGHZ 18, 311; BGH Urteile vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83). Das bedeutet jedoch nicht, daß es in solchem Falle Sache des Versicherungsnehmers wäre, das Fehlen des Kausalzusammenhangs nachzuweisen. Der Beweis des ersten Anscheins bewirkt, wie allgemein anerkannt ist, keine Umkehr der Beweislast. Er ist demnach schon dann entkräftet, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte ("reale") Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufs ergibt (RGZ 134, 241; 159, 239; 159, 289; BGHZ 2, 1, 5; 6, 169; 8, 239, 240; 18, 311, 318; BGH Urteile vom 15. November 1968 - V ZR 49/65 - NJW 1969, 277; vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 - NJW 1978, 2032; vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - VersR 1978, 724 unter 2 a; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. § 49 Anm. 3 b; § 3 AUB Anm. 4 C d). Es genügt allerdings nicht, daß lediglich die rein theoretische ("denkgesetzliche") Möglichkeit gegeben ist; eine solche Möglichkeit besteht in allen Fällen, in denen die beweisbelastete Partei den vollen Beweis für ihre Behauptung nicht erbringen kann und daher auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgreifen muß (BGH Urteile vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 - NJW 1978, 2032; vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 - unter 4 d, VersR 1957, 509, 510).

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Nachweis der realen Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufs überspannt. Bei richtiger Betrachtungsweise hätte es nicht danach fragen dürfen, ob der Kläger nachgewiesen habe, daß ihm ein Kraftwagen entgegengekommen sei und ihn von der Fahrbahn abgedrängt habe; es hätte vielmehr prüfen müssen, ob ein solcher Vorgang als eine ernstzunehmende Alternative zu der Annahme in Betracht kam, der Kläger sei aus alkoholbedingten Gründen von der - von Gegenverkehr freien - Fahrbahn abgekommen. Auch in diesem Zusammenhang hätte es nicht außer Acht lassen dürfen, daß nach der Auffassung des vom Berufungsgericht für sachkundig und zuverlässig gehaltenen Sachverständigen ein Ausweichen - auch unter Verlassen der Fahrbahn - nicht alkoholtypisch ist. Es hätte auch das Beweisangebot des Klägers nicht übergehen dürfen, mit dem dieser nachweisen wollte, daß der Zeuge D. kurz nach dem Unfall in eine ähnliche Verkehrssituation geraten sei. Denn daraus könnte sich ergeben, daß auf der Verbindungsstrecke zwischen T. und M. (die teilweise zur Bundesstraße 299, teils zur Bundesstraße 304 gehört) ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß ein Kraftfahrer zur Nachtzeit von einem entgegenkommenden Fahrzeug aus der Fahrbahn abgedrängt wurde. Beides beanstandet die Revision mit Recht.

2. Der Sachverständige hat ausgeführt, Alkoholgenuß könne zu einer erhöhten Blendempfindlichkeit führen. Für den Fall, daß es hierauf nach den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen ankommen sollte, sei bemerkt: Eine Einschränkung der Funktion der Sinnesorgane fällt nicht unter den Begriff der Bewußtseinsstörung. Im übrigen sind die allgemeinen Auswirkungen des Alkoholgenusses auf das Sehvermögen von der Rechtsprechung schon bei der Festsetzung des Grenzwerts von 1,3 Promille berücksichtigt. Daß beim Kläger der Alkoholgenuß zu einer über das normale Maß hinausgehenden Blendempfindlichkeit führen kann, ist weder behauptet noch festgestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992817

DAR 1986, 85

VRS 70, 125

VersR 1986, 141

ZfS 1986, 123

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH II ZR 177/56
BGH II ZR 177/56

  Leitsatz (amtlich) 1. Bei einem Fußgänger liegt eine Bewußtseinsstörung im Sinne von §3 Ziff. 5 AUB vor, wenn seine Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit durch Trunkenheit so erheblich geschwächt ist, daß er nicht mehr imstande ist, eine Gefahrenlage wie ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren