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BGH Urteil vom 28.02.1989 - 1 StR 741/88

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Notwehr und zu Berechtigung und Umfang der Abwehrhandlung.

2. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn in die Erwägungen zur inneren Tatseite auch die Umstände einbezogen werden, die darauf schließen lassen, daß der Täter den Eintritt des Erfolgs nicht erkennt.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Entscheidung vom 15.09.1988)

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. September 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Totschlag freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Zunächst halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl beim Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers Eduard S. als auch hinsichtlich des Vorwurfs des Totschlags zum Nachteil von Katharina Schäfer jeweils einen Tötungsvorsatz verneint hat, rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dadurch zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, bedarf dieser Schluß jedoch besonders sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung überhaupt nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGH NStZ 1988, 361).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung zur inneren Tatseite nicht verkannt, daß der Einsatz der schweren Eisenstange jeweils eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung darstellt und es aufgrund der Art der Tatausführung naheliegen kann, auf einen - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz zu schließen. Neben dieser objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns hat sie auch die weiteren Umstände - insbesondere Äußerungen -, die für einen bedingten oder möglicherweise sogar direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechen könnten, in ihre Bewertung einfließen lassen. Sie hat dagegen die Umstände abgewogen, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, vor allem, daß der Angeklagte jeweils nur einmal, und zwar jeweils allenfalls mit mäßiger Wucht zugeschlagen hat, und das Nachtatverhalten. Wenn sich die Strafkammer aufgrund dieser sorgfältigen Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht davon zu überzeugen vermochte, daß das Vorgehen des Angeklagten von einem - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz getragen war, so ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern.

2.

Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, die dem Nebenkläger zugefügte gefährliche Körperverletzung sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Staatsanwaltschaft lassen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Notwehr und zu Berechtigung und Umfang der Abwehrhandlung außer Betracht.

Ob das Vorgehen des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt war, hängt entscheidend davon ab, wie sich die "Kampflage" im Zeitpunkt des Einsatzes der Eisenstange objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (BGH NStZ 1983, 117; ständige Rechtsprechung). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH NStZ 1987, 322). Die Strafkammer hat unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze folgende Feststellungen getroffen: Der Nebenkläger hatte im Verlauf der durch ihn provozierten Auseinandersetzung den Angeklagten getreten und mit einem Messer verletzt (UA S. 18, 19). In diese Auseinandersetzung hatte schließlich noch das spätere Opfer, Katharina S., eingegriffen und mit einem Besenstiel auf den Rücken des Angeklagten eingeschlagen (UA S. 21). In dieser Situation beschloß nun der Angeklagte, der tätliche Auseinandersetzungen nicht gewohnt war, sich mit einem Gegenstand zu versehen, um den Nebenkläger zu bedrohen und abzudrängen (UA S. 21). Während er zu seiner Garage lief, um dort eine der Eisenstangen zu holen, lief der Nebenkläger - mit einem Kehrblech "bewaffnet" - hinterher und suchte (weiterhin) bewußt die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Aus dessen Sicht standen nun weitere Angriffe des Nebenklägers bevor. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte die Eisenstange einsetzen. Die Wahl dieses Verteidigungsmittels ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten (BGH NStZ 1987, 322). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiterhin, daß der Angeklagte beim Einsatz der Eisenstange den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Denn er hatte die Eisenstange erst gezielt auf den Kopf des Nebenklägers geschlagen, nachdem die Drohung mit der Eisenstange und leichte Schläge gegen den Körper des Zeugen dessen Angriff nicht beenden konnten. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf seinem eigenen Grundstück den Angreifern auszuweichen (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 2263; NJW 1983, 2267 a.E.).

3.

Die Feststellungen tragen schließlich auch die rechtliche Bewertung der Strafkammer, eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der Ehefrau des Nebenklägers scheitere daran, daß der Angeklagte irrig von einer Nothilfelage ausgegangen sei. Wie das Landgericht feststellt, hatte sich die 81 Jahre alte gebrechliche Mutter des Angeklagten in die Auseinandersetzungen eingemischt und versucht, den Angeklagten, den Nebenkläger und dessen Ehefrau mit den Worten: "Hört auf, hört auf!" zu einer Beendigung der Streitereien zu veranlassen. Hierbei wurde sie von einem der Beteiligten gestoßen oder geschlagen, jedenfalls fiel sie zu Boden.

Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte irrtümlich angenommen hatte, seine Mutter sei von Frau S. niedergeschlagen worden und befände sich weiterhin in höchster Gefahr (UA S. 25/26). Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, aufgrund derer sie dieses Vorbringen des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellte sich die "Kampflage" für den Angeklagten nicht allein so dar, daß nur Katharina S. die Mutter des Angeklagten bedrohte; dieser drohte aus der Sicht des Angeklagten auch von Eduard S. Gefahr ("er habe gedacht, jetzt schlügen sie auch noch seine Mutter tot; er sei (sich) sicher gewesen, daß seine Mutter von Frau S., möglicherweise auch Herrn S. weiter heftig und massiv geschlagen würde", UA S. 33). Diese Annahme war auf den Umstand gegründet, daß Eduard S. (nach dem Schlag mit der Eisenstange) nicht hingefallen war, sondern weiterhin aufrecht mit der Kehrschaufel in der Hand stand und dem äußeren Anschein nach nicht kampfunfähig war (vgl. UA S. 26). Im Ergebnis ist auch die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte, der seine ("unbewaffnete") Mutter von zwei Angreifern tödlich bedroht sah, mit der Eisenstange so wie geschehen gegen Katharina S. vorgehen durfte, nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Es hat beachtet, daß der in vermeintlicher Notwehr oder Nothilfe Handelnde nicht mehr zur Abhilfe tun darf, als bei einer tatsächlichen Notwehr- oder Nothilfelage geboten und erforderlich wäre (UA S. 58/59). Bei der Prüfung dieser Frage hat die Strafkammer zwar einige denkbare minder schwerwiegende Abwehrmöglichkeiten erörtert (UA S. 52, 53, 59); darauf, ob auch ein Schlag mit der Eisenstange auf sonstige Körperteile wie Arme oder Beine zur wirksamen Abwehr des befürchteten Angriffs hätte genügen können, ist sie jedoch nicht ausdrücklich eingegangen. Das gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht eine derartige Abwehrmaßnahme nicht als erfolgversprechend ansah, nachdem sie der Angeklagte kurz zuvor schon gegenüber dem Nebenkläger erfolglos angewandt (UA S. 23) und sodann selbst der Schlag auf dessen Kopf keinen sichtbaren Abwehrerfolg erbracht hatte.

Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den Schlag mit der Eisenstange von vorne auf den Kopf von Katharina S. geführt. Es lassen sich den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Angeklagte habe Frau Schäfer erst im "Hinterherlaufen" den Schlag mit der Eisenstange versetzt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Bekundung des Zeugen Bender, der Angeklagte sei seiner Schwiegermutter (Katharina S.) hinterhergelaufen und habe ihr dann mit der Stange einen Schlag versetzt (UA S. 43), als widerlegt angesehen hat (UA S. 44/45), sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich die Strafkammer jedenfalls - wie die beiden zitierten Urteilsstellen belegen - mit dem behaupteten "Hinterherlaufen" des Angeklagten befaßt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß die Strafkammer eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise mit der Erwägung ausschloß, der Irrtum des Angeklagten, er handele in einer Nothilfelage, in der er das gebotene und erforderliche Verteidigungsmittel einsetzte, könne ihm nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018873

NJW 1989, 3027

NJW 1989, 3027-3028 (Volltext mit red. LS)

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