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BGH Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 65/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalreise. Reiseabbruchversicherung. Allgemeine Versicherunsgbedingungen. Gesamter Pauschalpreis einschießlich Wert der Flüge als Grundlage der Erstattungsberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Berechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschalpreis maßgeblich.

 

Normenkette

AVB f. Reiseabbruchvers

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 20.02.2003)

AG Velbert

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Wuppertal v. 20.2.2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Reiseabbruchversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der zu erstattende Wert der nicht genutzten Reiseleistung auf der Grundlage des gesamten oder des um die Flugkosten gekürzten Reisepreises zu berechnen ist.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalter die Naturerlebnisreise "Naturschauspiel N. " gebucht. Der Preis pro Person von 5.488 DM umfasste die komplette Pauschalreise, wobei die eigentliche Rundreise v. 16. bis zum 30.9.2001 dauern sollte. Der Abflug aus Deutschland erfolgte am späten Abend des 15.9.2001, die Rückkehr nach Deutschland war für den frühen Morgen des 1.10.2001 geplant.

Weiter hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten ein Versicherungspaket abgeschlossen, das in der - mit "Traumurlaub - gut versichert" überschriebenen - Werbeanzeige der Beklagten im Katalog des Reiseveranstalters als "Komplettschutz" bezeichnet war. Darin enthalten waren u. a. eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine "Feriengarantie" genannte Reiseabbruchversicherung. Nach ihren Bedingungen für die Reiseversicherungen gewährte die Beklagte in der Reiserücktrittskostenversicherung Versicherungsschutz bei Nichtantritt oder verspätetem Reiseantritt (§ 1 AVB RR 00) bei bestimmten, in § 2 aufgezählten Ereignissen. Die Reiseabbruchversicherung sollte laut ihren Bedingungen (AVB RA 00) hierzu ergänzend für den Fall des Reiseabbruchs Versicherungsschutz bieten. Die maßgeblichen Klauseln lauten:

"§ 1 ...

1. Bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus einem der unter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten... .

2. Bei Abbruch der Reise aus einem der unter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) außerdem den Wert der nicht genutzten Reiseleistung.

3. Die während der Reise unerwartet schwer erkrankte oder schwer verletzte Person kann auf Wunsch anstelle der Leistung nach Nr. 2 einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis der abgebrochenen Reise abzüglich Selbstbehalt wählen. ..."

Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers an einer durch Malariaprophylaxe hervorgerufenen Psychose. Das zwang den Kläger und seine Frau zum Reiseabbruch. Der für den 1.10.2001 vorgesehene Rückflug wurde auf den 23.9.2001 umgebucht. In den beiden Vorinstanzen war zwischen den Parteien unstreitig, dass elf Reisetage entfallen sind.

Während die Ehefrau - als die unerwartet schwer erkrankte Person - den Gutschein über den vollen Reisepreis wählte, begehrte der Kläger Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Diesen berechnete er auf 3.773 DM, indem er von insgesamt 16 Reisetagen ausging, den auf ihn entfallenden Reisepreis (5.488 DM) durch die 16 Reisetage dividierte und die sich so ergebenden 343 DM mit den 11 entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Beklagte erstattete jedoch nur 2.420 DM (11x 220 DM) und damit 1.353 DM (oder 691,78 EUR) weniger. Dabei bezog sie sich zur Begründung der um den Wert der Flüge bereinigten "Tagessatzhöhe" auf eine Bestätigung des Veranstalters und legte außerdem 17 Reisetage zu Grunde.

Das AG, dessen Urteil veröffentlicht ist in NVersZ 2002, 565 f., hat die u. a. auf Zahlung des Differenzbetrages von 691,78 EUR gerichtete Klage insoweit abgewiesen, das LG hat ihr auf die Berufung des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das LG hat ausgeführt, bei den AVB RA 00 der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei denen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gingen. Dem Kläger sei es nur sehr schwer möglich, die Kosten für die Flüge zu ermitteln. Im Übrigen sei es gerechtfertigt, vom Pauschalgesamtpreis auszugehen, stelle sich doch bei einem Abbruch z. B. am ersten Tag der Flug nicht als "Reiseleistung" dar. Das zeige auch die von der Beklagten vorgenommene, am Reisepreis orientierte Prämienkalkulation der Reiserücktrittskostenversicherung. Im Übrigen sei von 16 Reisetagen auszugehen, da es bei einer spätabends beginnenden und frühmorgens endenden Reise nicht gerechtfertigt sei, An- und Abreisetag voll mit einzurechnen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erstattungsberechnung nach § 1 Nr. 2 AVB RA 00 der gesamte Pauschalpreis einschließlich des Wertes der Flüge zu Grunde zu legen ist.

a) Das ergibt eine Auslegung von § 1 AVB RA 00. Sie muss sich - weil es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt - davon leiten lassen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841).

b) Schon der Wortlaut von § 1 Nr. 2 AVB RA 00 legt dem Versicherungsnehmer nahe, dass für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung - hat er eine Pauschalreise gebucht - auch der Pauschalpreis maßgeblich ist. Versprochen wird nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen, sondern die des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, nicht einzelner Reiseteilleistungen. Eine Pauschalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes Merkmal ist aber, dass diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, zu einer einzigen Reiseleistung zusammengefasst werden. Reiseleistung ist demgemäß für den Versicherungsnehmer, der eine Pauschalreise bucht, diese Gesamtleistung, nicht die jeweilige Teilleistung. Der Wert der nicht genutzten Reiseleistung ist deshalb vor diesem Hintergrund als Teil des Gesamtpreises zu bestimmen, in dem der Wert der Reise insgesamt seinen Ausdruck gefunden hat.

c) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versicherungsnehmer auch dadurch bestätigt sehen, dass gem. § 1 Nr. 3 AVB RA 00 dem Versicherten, in dessen Person sich ein Abbruchgrund verwirklicht, wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Reisepreis versprochen wird, selbst wenn dieser etwa Flugleistungen beansprucht hatte. Es ist für den Versicherungsnehmer aber nicht ohne weiteres einsichtig, dass für die Wahlleistung auf den vollen Reisepreis abgestellt wird, bei der Leistung gem. § 1 Nr. 2 AVB RA 00 dagegen nur die tatsächlich nicht in Anspruch genommene Teilleistung - unter Ausklammerung etwa der Flugleistungen - den Ausgangspunkt für die Berechnung der Ersatzleistung bilden könnte.

d) Schließlich spricht auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Reiseabbruchversicherung für dieses Klauselverständnis. Sie soll den Versicherungsnehmer gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen absichern, der ihm entsteht, wenn er die Reise (aus in seiner oder einer Risikoperson liegenden Gründen i. S. d. § 2 AVB RR 00) abbrechen muss. Dabei geht es nicht um die Absicherung eines immateriellen, sondern eines Vermögensschadens. Bei einer Flugpauschalreise aber ist der Flug untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Muss diese Reise abgebrochen werden, stellen die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen dar. Das wird besonders deutlich, wenn der Versicherungsfall gleich nach der Ankunft am Urlaubsort eintritt und der Versicherte alsbald zurückfliegen muss. Würde ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Ankunft am Urlaubsort (Flugziel) nur der Wert der dort zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe der in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten stets ungedeckt. Ein solches Ergebnis stünde nicht nur dem Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen, es widerspräche auch den werbenden Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Angebot zum Abschluss einer kombinierten Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung. Denn mit der Verwendung der Begriffe "Vollschutz" und "Feriengarantie" wird ein Verständnis des Angebots nahe gelegt, der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluss der Versicherung auch im Hinblick auf den für ihn beim Reiseabbruch eintretenden Schaden lückenlosen Versicherungsschutz.

2. Die konkrete Erstattungsberechnung des Berufungsgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Ausfalltage war in beiden Vorinstanzen unstreitig. Darüber geht die Revision ohne Begründung hinweg. Richtig ist auch, dass eine Reisedauer von 16 Tagen zu Grunde zu legen ist. Für den Zeitraum vor dem Abflug am späten Abend des 15.9.2001 und den Zeitraum nach der Ankunft am frühen Morgen des 1.10.2001 waren Reiseleistungen nicht geschuldet und nicht bezahlt. Diese Zeiträume sind deshalb für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128766

NJW 2004, 1600

NWB 2004, 446

BGHR 2004, 727

ZAP 2004, 648

DAR 2004, 264

MDR 2004, 749

RRa 2004, 135

RRa 2004, 90

IVH 2004, 103

RdW 2004, 307

JWO-VerbrR 2004, 115

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