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BGH Urteil vom 25.10.1977 - VI ZR 150/75

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Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Unfallverletzten, vom Schädiger Ersatz der Beiträge zur Überbrückung einer unfallbedingten Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung zu verlangen, wird nicht dadurch berührt, daß ihm infolge des Unfalls eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird, die eine spätere Verkürzung seines Altersruhegeldes versorgungsmäßig auszugleichen vermag.

 

Normenkette

BGB §§ 842-843; RVO §§ 1233, 1542

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 24.02.1975)

LG Essen (Urteil vom 15.02.1974)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1975 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 11. Juni 1971 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers einzustehen hat, erheblich verletzt. Der Kläger erhielt von der Landesversicherungsanstalt in Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit sowie von der Berufsgenossenschaft eine vorläufige Verletztenrente.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung der von seinem Arbeitgeber in der Zeit von Juli 1971 bis zum 30. Juni 1973 nicht abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung in Höhe von 6.918,88 DM.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, allerdings dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechend festgestellt, daß diese verpflichtet sei, dem Kläger die durch die Nichtzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält zwar die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger auch die Nachteile zu ersetzen, die ihm daraus erwachsen, daß er im Alter nicht die Rentenleistungen aus der Sozialversicherung erhält, die ihm ohne seine Verletzung zugeflossen wären. Es meint jedoch, der Kläger habe nicht dargelegt, daß auch nur die Möglichkeit eines derartigen künftigen Schadens bestehe, und erwägt hierzu: Es könne dahingestellt bleiben, ob einem Verletzten zur Vermeidung von Nachteilen aus einer Verschlechterung der persönlichen Bemessungsgrundlage in der sozialen Rentenversicherung ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der für ihn während der Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit nicht zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung zustehe. Ein solcher Anspruch könne jedenfalls nur anerkannt werden, wenn derartige künftige Nachteile möglich erschienen. Nach den (jetzt) geltenden Rentenberechnungsfaktoren komme der Beitragszahlung keine so ausschlaggebende Bedeutung zu, daß eine ausreichend erhebliche Differenz zwischen dem ohne weitere Beitragsleistung zur Rentenversicherung dem Kläger später zustehenden und dem bei freiwilliger Weiterversicherung zu erreichenden Ruhegeld bestehe. Eine solche Differenz sei gegenwärtig nicht erkennbar; eine etwaige spätere Verkürzung des Altersruhegeldes werde durch die Unfallrente, die der Kläger aufgrund seiner offensichtlich dauernden Erwerbsminderung beanspruchen könne, voll ausgeglichen. Im übrigen fehle dem Kläger die Sachbefugnis zur Geltendmachung des Klageanspruchs, weil sein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die später zu erbringende Unfallrente auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei.

II.

Diese Auffassung wird von der Revision mit Erfolg bekämpft.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß zu dem zu ersetzenden Unfallschaden auch die Nachteile gehören, die der Verletzte als Sozialversicherter erleidet, weil für ihn durch Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge mehr abgeführt werden müssen. Diese Ausgleichspflicht setzt nicht erst ein, wenn die Störung im Versicherungsverhältnis bei Eintritt eines späteren Versicherungsfalls für den Verletzten fühlbar wird; vielmehr hat ihm der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücke zu ermöglichen, solcher Verkürzung durch Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses mit freiwilligen Beitragszahlungen zu steuern, wenn er das wünscht und eine freiwillige Versicherung möglich ist. In aller Regel bedeutet die Ausfallzeit für den Versicherten eine schadensrechtlich beachtliche Störung im Aufbau seiner sozialen Lebensvorsorge, die erhebliche wirtschaftliche Risiken für ihn in sich birgt und die ihn bereits als solche in seinem Vermögen gegenwärtig beeinträchtigt. Sie ist schon jetzt für ihn ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB. Gerade weil sich ihre Auswirkungen im Regelfall schwer abschätzen lassen und von erheblichem Gewicht für den Versicherten sein können, muß der Schädiger die Entscheidung des Verletzten, dem durch freiwillige Beitragszahlungen zuvor zu kommen, im allgemeinen als wirtschaftlich sinnvoll anerkennen, ohne daß es darauf ankommt, ob sich später wirklich bei Eintritt eines Versicherungsfalls rückblickend erweist, daß solche Vorsicht auch begründet war oder gar eine stärkere Belastung des Schädigers verhindert hat. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte, weil eine Haftpflichtversicherung für seinen Schaden einzustehen hat, nicht befürchten muß, daß ihm ohne freiwillige Beitragszahlungen die Einbußen an Rente später von der Schädigerseite nicht abgenommen werden.

All das entspricht den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1977 (VI ZR 21/76) erneut hervorgehoben hat.

2. In der erwähnten Entscheidung hat allerdings der Senat auf besonders liegende Fallgestaltungen hingewiesen, in denen die Beschreitung dieses Wegs nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann, weil die bereits erworbene Position in der Sozialversicherung durch die beitragslos gebliebene Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Ausmaß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, wenn er die Lasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde. Um einen solchen Fall einer „unfallfesten” Position (Medicus SchlHA 1964, 179, 181) handelt es sich hier aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

a) Das Berufungsgericht stellt als möglichen, mit der beitragslosen Zeit für den Kläger verbundenen Nachteil nur eine etwaige Verkürzung in seiner persönlichen Bemessungsgrundlage in Rechnung. Mit der Frage, ob er ohne Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die beitragslose Zeit Gefahr läuft, daß ihm Versicherungszeit (§§ 1249, 1250 Abs. 1 RVO) zur Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für die Rentengewährung fehlt (60 Kalendermonate für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit: §§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 RVO; 180 Kalendermonate für das Altersruhegeld: § 1248 Abs. 7 RVO), setzt es sich nicht ausdrücklich auseinander. Offenbar ist dabei das Berufungsgericht von den vom Kläger vorgelegten Aufrechnungsbelegen ausgegangen, die erkennen lassen, daß er schon bei Beginn der Ausfallzeit sogar die „große Wartezeit” für die Gewährung des Altersruhegeldes erfüllt hatte. Danach sind für den am 14. Dezember 1937 geborenen Kläger vom 1. April 1952 bis zum 23. Juli 1971 (abgesehen von einer größeren Unterbrechung vom 16. Juni 1963 bis 26. Januar 1964) Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt worden. Das ergibt eine Beitragszeit, die zur Erfüllung auch der „großen” Wartezeit von 180 Kalendermonaten für die Gewährung des Altersruhegeldes ausreicht. Allerdings hängt die Gewährung eines Altersruhegeldes schon mit Vollendung des 63. bzw. 62. Lebensjahres unter den Voraussetzungen des durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 neu gefaßten § 1248 Abs. 1 RVO („flexible Altersgrenze”) weiter davon ab, daß der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt hat (Absatz 7 des § 1248 RVO). Ausfallzeiten sind hierfür nur unter den Voraussetzungen des § 1259 Abs. 1 RVO und nur dann anzurechnen, wenn für sie gemäß § 1259 Abs. 3 RVO sog. Halbbelegung durch Pflichtversicherungsbeiträge vorhanden ist (dazu unter b cc). Da die bis zur Entstehung der Beitragslücke abgeführten Pflichtbeiträge Halbbelegung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers noch nicht gewährleisteten (Halbbelegung für etwa 37 Kalenderjahre mit Versicherungsbeginn = 1. April 1989 – Vollendung des 62. Lebensjahres = 13. Dezember 1999), ist die Besorgnis, daß der Kläger ohne Überbrückung der Beitragslücke durch freiwillige Versicherungsbeiträge insoweit an den Vergünstigungen der flexiblen Altersgrenze nicht teilhaben wird, nicht mit Sicherheit auszuschließen.

b) Vor allem konnte sich die Ausfallzeit, wenn sie nicht durch freiwillige Beiträge überbrückt wurde, nachteilig auf die Höhe der in einem künftigen Versicherungsfall dem Kläger zu gewährende Rente auswirken.

aa) Die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses der Ausfallzeit auf die Rentenbemessungsgrundlage, für die das Verhältnis des vom Versicherten der in anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erzielten Bruttoarbeitsentgelts zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung maßgebend ist (§ 1255 Abs. 1 RVO), räumt, wie erwähnt, auch das Berufungsgericht ein. Ausfallzeiten sind in dieser Rechnung nicht nach dem in dieser Zeit erzielbaren Verdienst, sondern – im Regelfall – nach dem Prozentsatz der vorausgegangenen Kalenderjahre, höchstens mit dem Wert 16,66 zu bewerten (§ 1255 a Nr. 2 a RVO). Eine hierauf zurückzuführende Verringerung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage kann durch freiwillige Beitragsleistungen vermieden werden, allerdings nur solange keine Halbbelegung der Ausfallzeit durch Pflichtversicherungsbeiträge gegeben ist (dazu unter cc).

bb) Nicht auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht damit, daß auch bei der Feststellung der für den Steigerungsbetrag zugrunde zulegenden Versicherungsjahre (§§ 1253, 1254 RVO) beitragslose Zeiten nur bei Halbbelegung zu berücksichtigen sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, wirkt sich die Ausfallzeit auch insoweit nachteilig auf die Höhe der Rente aus; dem kann der Versicherte durch freiwillige Beitragszahlungen entgehen.

cc) Allerdings sind nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschaltet, wenn die sog. Halbbelegung (§ 1259 Abs. 3 RVO) gegeben ist, wenn nämlich die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wenigstens zur Hälfte, mindestens für 60 Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt ist. Bei der Errechnung der zu belegenden Zeit werden Ausfallzeiten ebenso wie Ersatz Zeiten und Zeiten eines Rentenbezuges nicht mitgezählt. Auch wenn auf eine danach anrechnungsfähige Ausfallzeit freiwillige Beiträge von dem Versicherten gezahlt worden sind, wird diese Zeit nicht als Beitragszeit bei der Bemessung der Rente berücksichtigt (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO). Rentensteigernd nehmen die freiwilligen Beiträge dann in minderem Umfang nach einem einheitlichen Schlüssel (§ 1260 a, 1261 RVO) teil. Demnach ist der Schädiger, wenn festgestellt werden kann, daß Halbbelegung in einem künftigen Versicherungsfall mit Sicherheit gegeben sein wird, allein unter dem Gesichtspunkt der Verkürzung der Rente in aller Regel nicht gehalten, dem Versicherten die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Ausfallzeit zu finanzieren.

Diese Feststellung ist im Streitfall jedoch nicht möglich. Nach den vorgelegten Unterlagen reichten die bei Entstehung der Beitragslücke (23. Juli 1971) bereits entrichteten Pflichtbeiträge zwar für eine Halbbelegung von etwa 37 Kalenderjahren (= 1. April 1989) aus; diese allein decken aber nicht das Versicherungsleben des Klägers bis zur Erreichung der Altersgrenze ab. Zwar bleiben, wie ausgeführt, Ausfallzeiten i.S. von § 1259 RVO ebenso wie Ersatz Zeiten bei der Berechnung der zu belegenden Zeit unberücksichtigt, so daß der Kläger die Nichtanrechenbarkeit der hier in Frage stehenden beitragslosen Zeit im allgemeinen nur zu besorgen braucht, wenn er sich etwa schon in den nächsten Jahren zu einer nichtversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auf Dauer entschließt oder wenn beitragslose Zeiten für ihn eintreten, die das Gesetz nicht als Ausfallzeiten i.S. von § 1258 RVO oder als Ersatzzeiten wertet (z.B. langjährige Strafhaft). Mag auch das Risiko einer hieraus sich ergebenden Rentenverkürzung deshalb als gering angesehen werden können, so ist es doch weder auszuschließen, noch so unbeachtlich, daß der Entschluß des Klägers, die entstehende Beitragslücke durch freiwillige Beiträge zu schließen, als eine schadensrechtlich unbeachtlich, weil wirtschaftlich sinnlose Maßnahme angesehen werden müßte, da sich solche Vorsicht später als überflüssig erweisen kann. Denn das Risiko kann, wenn es sich verwirklicht, erhebliche Folgen für den Kläger haben. Das Gesetz hat nicht zuletzt zu seinem Schutz vor solchen Risiken bei einer Störung seiner Sozialversicherung durch beitragslose Zeiten die Möglichkeit zu ihrer Überbrückung durch freiwillige Beitragszahlungen geschaffen und erweitert. Gegenüber dieser gesetzlichen Wertung muß das Interesse des Schädigers an Geringhaltung des Schadens im Einzelfall zurückstehen. Auch dem Bedürfnis klarer, einfach zu handhabender Maßstäbe für die Schadensregulierung entspricht es, die Beschreitung des Weges in eine freiwillige Versicherung unter diesem Gesichtspunkt als schadensrechtlich beachtlich grundsätzlich dann anzusehen, wenn bei Eintritt der beitragslosen Ausfallzeit Halbbelegung durch bis dahin entrichtete Pflichtbeiträge für das ganze Versicherungsleben nicht erreicht ist.

c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das hierbei einer vom ihm eingeholten ärztlichen Auskunft folgt, ist davon auszugehen, daß der Kläger auf Dauer um wenigstens 1/5 in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein wird und deshalb auf Dauer, also auch nach Erreichung der Altersgrenze, einen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf eine Unfallteilrente nach §§ 537, 580, 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO haben wird. Aus diesem Grund will das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Schadens im Rentenalter für unwahrscheinlich halten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf diese Unfallrente kann die Beklagte den Kläger nicht verweisen. Solche Vorteilsausgleichung würde in Widerspruch zu dem Grundsatz (vgl. § 1542 RVO) geraten, daß die Leistungen aus der sozialen Unfallversicherung dem Versicherten und nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, sie deshalb in aller Regel keine den Schaden ausgleichenden Vorteile sind, auf die sich der Schädiger zu seiner Entlastung berufen könnte. Daher ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in Fällen, in denen eine (bereits eingetretene) Verkürzung des Altersruhegeldes als zu ersetzender Schaden geltend gemacht wird, nicht eingewandt werden kann, der Verletzte sei versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) gestellt, als ohne den Unfall (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 – III ZR 76/66 = VersR 1968, 945; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 – VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).

Nichts anderes kann gelten, wenn es sich um den Ausgleich einer Störung in der sozialen Altersversorgung des Geschädigten handelt, die sich in einem Versicherungsfall noch nicht verwirklicht hat. Auch von der Pflicht, diesen Schaden auszugleichen, kann und soll der Schädiger durch Leistungen aus der Sozialversicherung nicht entlastet werden.

Im übrigen würde eine Betrachtung, die der Entscheidung des Verletzten für eine freiwillige Versicherung allein wegen einer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden ärztlichen Prognose über die künftige Entwicklung der Unfallverletzung die Wirtschaftlichkeit abspricht, kaum der Lage gerecht, in der sich der Verletzte befindet, wenn er die Entscheidung zu treffen hat. Er kann sie nicht beliebig nachholen oder korrigieren, sondern ist an die Fristen gebunden, die das Gesetz für eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge setzt (im allgemeinen: 2 Jahre nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten soll: § 1418 Abs. 2 RVO). Oft wird dann eine zuverlässige Prognose über die Schadensentwicklung noch nicht möglich sein, jedenfalls wenn sie wie im Streitfall für einen in weiter Ferne liegenden Zeitpunkt (hier: für den 14. Dezember 2002) und aufgrund von Verletzungen getroffen werden muß, die auf Dauer allenfalls eine teilweise Berufsunfähigkeit erwarten lassen. Das Gewicht, das die Störung in seiner Altersvorsorge für den Versicherten haben kann, und der Unsicherheitsfaktor, den eine solche Prognose zwangsläufig enthält, würde vernachlässigt, wenn der Verletzte seine Entscheidung, ob er die Beitragslücke durch freiwillige Zahlungen überbrücken soll, von dieser Prognose abhängig machen müßte. Damit würde das ihm eingeräumte Wahlrecht, auf diesem Weg Ausgleich seines Schadens zu suchen, oft weitgehend ausgehöhlt.

3. Die Beklagte muß demnach dem Kläger die Mittel zur Verfügung stellen, die ihn in die Lage versetzen, die beitragslose Zeit mit freiwilligen Versicherungsbeiträgen zu überbrücken.

Zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger, nicht die Berufsgenossenschaft aktiv legitimiert. Sein Schaden aus der Störung seines Versicherungsverhältnisses, die der Ersatz als einen schon jetzt eingetretenen, und nicht als nur erst zukünftig zu erwartende Vermögensbeeinträchtigung ausgleichen soll, wird ihm durch Leistungen weder der Berufsgenossenschaft noch eines anderen Sozialversicherungsträgers abgenommen; im Verhältnis zu den Trägern der Sozialversicherung bleibt er mit den freiwilligen Beiträgen belastet. Es fehlt insoweit jedenfalls an der zeitlichen Kongruenz mit den Sozialversicherungsleistungen, die Voraussetzung für einen Übergang des Ersatzanspruchs auf die Berufsgenossenschaft nach § 1542 RVO ist. Dem steht nicht entgegen, daß in den Fällen, in denen Ausgleich für eine sich bereits realisierte Verkürzung des Altersruhegeldes verlangt wird, ein Forderungsübergang auf die Berufsgenossenschaft in Betracht kommen kann, wenn diese durch sachlich und zeitlich kongruente Leistungen den Rentenschaden auffängt (BGH Urteil vom 13. Mai 1968 – III ZR 76/66 = a.a.O.). Für eine nach dem Eintritt des Klägers in das Rentenalter zu zahlende Unfallrente kann jedoch der Ersatzanspruch des Klägers für seinen vor diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Schaden nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, daß die vom Versicherten zur Überbrückung der ausgefallenen Zeit zu zahlenden freiwilligen Beiträge nach dem Bemessungssystem der Sozialversicherung schon dem Umfang nach in aller Regel nicht der Rentenverkürzung entsprechen werden, die durch sie verhindert werden soll, und erst nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt werden kann, in welcher Höhe sie eine Rentenverkürzung verhindert haben, hätte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts das unerwünschte Ergebnis zur Folge, daß allein der Schädiger aus den freiwilligen Beitragszahlungen des Verletzten auf dessen Kosten Nutzen zieht, wenn dieser nicht auf diese Vorsorgemaßnahmen verzichten will. Denn in solchem Fall tritt ein Rentenschaden später gerade nicht ein, dessem Ausgleich die Leistungen der Berufsgenossenschaft dienen könnten.

III.

Da das Landgericht auch die Höhe der für eine freiwillige Versicherung des Klägers erforderlichen Beiträge unstreitig richtig berechnet hat, war deshalb sein Urteil auf die Revision des Klägers wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Weber, Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt befindet sich in Kur Dr. Weber

 

Fundstellen

Haufe-Index 1742382

NJW 1978, 157

Nachschlagewerk BGH

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