Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthalt auf dem Spielplatz Fünf- bis Achtjähriger ohne Aufsicht ist bis zu zwei Stunden keine Verletzung normaler Aufsichtspflicht

Leitsatz (amtlich)

Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Normenkette

BGB § 832 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen I-9 S 159/07)

AG Bochum (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 83 C 33/07)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bochum vom 25.6.2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn M. in Anspruch.

[2] Am 9.7.2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. insgesamt 17 Pkw, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten Pkw befand sich auch das Fahrzeug der Klägerin. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem M. vor dem Schadensereignis u.a. gespielt hatte.

[3] Das AG hat M. verurteilt, an die Klägerin 678,74 EUR zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M. seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, die Eltern des M. (zukünftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M. zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 678,74 EUR zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

I.

[4] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht i.S.d. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

[5] Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher nicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder aggressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M. stets angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M. von selbst verstehe, dass damit keine fremden Pkw beschädigt werden dürften.

[6] Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend gewesen. Die Beklagten hätten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige Überwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden liegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch nicht bestanden, weil M. in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten handle.

II.

[7] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[8] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. BGH BGHZ 111, 282, 285; v. 11.6.1968 - VI ZR 144/67, VersR 1968, 903; v. 10.7.1984 - VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969; v. 1.7.1986 - VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210, 1211; v. 7.7.1987 - VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; v. 19.1.1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. BGH BGHZ 111, 282, 285; v. 24.11.1964 - VI ZR 163/63, VersR 1965, 137, 138; v. 11.6.1968 - VI ZR 144/67 -, a.a.O.; v. 27.11.1979 - VI ZR 98/78, VersR 1980, 278, 279).

[9] 2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des AG gebunden angesehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrichters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat.

[10] a) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Maßstab eines normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzuwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.

[11] b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

[12] Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu dem Mitschädiger P. (VI ZR 51/08, z.V.b.) ausgeführt, dass bereits Kinder in einem Alter von fünf Jahren ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen dürfen und dabei nur gelegentlich beobachtet werden müssen. Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. auch Senat, Urt. v. 19.3.1957 - VI ZR 29/56, VersR 1957, 340, 341; v. 19.11.1963 - VI ZR 96/63, VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rz. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rz. 61, jeweils m.w.N.).

[13] Dies gilt erst recht für bereits in größerem Maße in die Selbständigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen wie bei kleineren Kindern erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insb. der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senat, Urt. v. 10.7.1984 - VI ZR 273/82 -, a.a.O., m.w.N.; v. 7.7.1987 - VI ZR 176/86 -, a.a.O.; v. 18.3.1997 - VI ZR 91/96, VersR 1997, 750). Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umstände vorliegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spielplatzes eine andere Bewertung erfordern würden.

[14] c) Da es insb. von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 19.11.1963 - VI ZR 96/63 -, a.a.O.; v. 10.7.1984 - VI ZR 273/82 -, a.a.O.), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu beschädigen, auch verstehen, dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigen darf. Da die Beklagten über den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert waren und M. zusätzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, haben sie das getan, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer Glasscherbe an einem Autoblech regelmäßig ein erheblicher Schaden entsteht und das Kind in der Nähe von Autos nicht mit Bällen, Ästen, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und Autos insb. nicht zu bemalen oder zu zerkratzen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer größeren Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Einsichtsfähigkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

[15] d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - möglicherweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Versteckspielen im Gebüsch um ein typisches kindliches Verhalten handelt, das in der Nähe eines Spielplatzes üblich ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typischen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erhöhte Gefahrenlage, auch wenn dies in der Nähe eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichtsperson nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden.

[16] 3. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2160682
  • NJW 2009, 1954
  • BGHR 2009, 724
  • EBE/BGH 2009
  • FamRZ 2009, 1051
  • ZAP 2009, 665
  • DAR 2009, 387
  • MDR 2009, 747
  • NZV 2009, 383
  • VRS 2009, 329
  • VersR 2009, 790
  • WuM 2009, 298
  • ACE-VERKEHRSJURIST 2009, 11
  • FamRB 2009, 231
  • NJW-Spezial 2009, 329
  • SVR 2009, 419
  • VRA 2009, 95
  • r+s 2009, 258

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


ZAP 18/2018, Schadensersatz: Aufsichtspflicht der Eltern von dreijährigem Kind nach dem Schlafenlegen
ZAP 18/2018, Schadensersatz: Aufsichtspflicht der Eltern von dreijährigem Kind nach dem Schlafenlegen

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2018 – 4 U 15/18) • Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren