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BGH Urteil vom 23.05.2002 - 3 StR 77/02

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Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 27.11.2001)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit der Sachrüge; sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer Natalie K., das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, eine Woche vor der Tat von dem Angeklagten getrennt.

Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten nochmals in seiner Wohnung. Einverständlich übten sie Geschlechtsverkehr aus. Dem Angeklagten wurde spätestens jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem innerlich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der möglicherweise endgültigen Trennung von Natalie. Dadurch geriet er in eine sich steigernde Erregung. Denn er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie für immer behalten. Der Angeklagte legte beide Hände fest um ihren Hals und begann, sie stark zu würgen. Infolge des massiven Drucks auf den Hals konnte Natalie nicht schreien. Sie wehrte sich heftig mit Händen und Füßen. Diese Gegenwehr hielt den Angeklagten nicht davon ab, weiter massiv auf den Halsbereich von Natalie mit den Händen einzuwirken, und zwar so lange, bis er keine Gegenwehr mehr spürte. Das war frühestens nach drei Minuten der Fall, nachdem durch das Würgen infolge Durchblutungsunterbrechung im Gehirn Natalie ohnmächtig geworden war.

2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Heimtückemordes verneint. Es hat festgestellt, daß Frau K. bei Beginn des Würgens objektiv arg- und wehrlos war. Es hat aber nicht feststellen können, daß der Angeklagte diese Arg- und Wehrlosigkeit erkannt, erfaßt und bewußt für seine Tat ausgenutzt hat. Zur Tötung sei es aufgrund eines Spontanentschlusses gekommen, bei dem er sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie deshalb nicht bewußt für seine Tat ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden Ausführungen lassen besorgen, daß hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 11).

Das Landgericht hat bei der Erörterung des § 21 StGB einen affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten mit der Folge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung verneint und lediglich eine starke Erregung festgestellt, die nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigeit geführt habe. In anderem Zusammenhang geht die Strafkammer selbst davon aus, daß der Angeklagte die Tat bewußt erlebt habe. Er habe das Tatopfer mindestens drei Minuten lang massiv gewürgt, dieses müsse sich in Erstickungsangst erheblich gewehrt haben. Er habe in dem Bewußtsein gehandelt, daß er Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern für immer behalten wolle. Angesichts dieser Feststellungen liegt – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – die Annahme fern, der Angeklagte wäre trotz seiner Gemütsbewegung nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei seiner Tat zu erkennen, und daß er sich nicht bewußt war, das Überraschungsmoment zum Angriff auf Frau K. ausgenutzt zu haben.

2. Zutreffend beanstanden die Nebenkläger auch, daß sich das angefochtene Urteil zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht verhält. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach der Trennung einige Tage vor der Tat mehreren Zeugen gegenüber geäußert, daß „kein anderer sie kriegen” solle, wenn er „sie nicht bekomme”. Zwar hat das Landgericht – ohne nähere Begründung – diese Äußerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat als nicht ernst gemeint gewertet. Es hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Auffassung vertreten, daß diese Äußerungen bei der Tatausführung „keine Rolle gespielt haben”.

Andererseits hat die Strafkammer – nicht nachvollziehbar, weil im Widerspruch hierzu – festgestellt, daß der Angeklagte unmittelbar vor Beginn des Würgens Angst vor der möglicherweise endgültigen Trennung von Natalie K. gehabt habe, und seine Motivation bei der Tat mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht: „Er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie für immer behalten. Das aber konnte er nur, wenn er sie tötete, und zwar sofort”. Damit konnte nur gemeint sein, daß er sie töten wollte, damit sie kein anderer bekommen könne. Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 32; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559817

NStZ 2002, 540

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