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BGH Urteil vom 22.11.1962 - II ZR 193/60

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Leitsatz (amtlich)

Der Ausschlußtatbestand des § 3 Nr. 3 AUB a.F. (§ 3 Nr. 2 n.F.) ist nicht gegeben, wenn der Versicherte ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu besitzen, und dabei einen Unfall erleidet, der allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.09.1960)

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. September 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Unfall mit einer Invaliditätssumme von 5.000 DM versichert. Am 30. Juni 1958 wurde er von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Der Unfall ist von dem Fahrer des Personenkraftwagens allein verschuldet worden. Zur Zeit des Unfalls fuhr der Kläger ein Motorrad, ohne jedoch im Besitz der dafür vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein; er besitzt nur die Fahrerlaubnis für die Klassen 3 und 4.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages zu gewähren, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis den Unfall nicht verursacht habe.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält sich nicht für leistungspflichtig, weil der Kläger den Unfall bei der Ausführung eines Vergehens, des "Fahrens ohne Führerschein" (§ 24 StVG), erlitten habe und deshalb nach § 3 Nr. 5 AUB keinen Versicherungsschutz beanspruchen könne.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 3 Nr. 3 AUB sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuche von Verbrechen oder Vergehen erleidet, von der Versicherung ausgeschlossen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Unfall des Klägers habe sich zwar bei Ausführung eines Vergehens ereignet, da er durch das Fahren eines Motorrades ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis gegen § 24 StVG verstoßen habe; es fehle jedoch an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vergehen und dem Unfall. Abgesehen davon, daß er ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, habe sich der Kläger verkehrsgerecht verhalten, und der Unfall sei allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kennen keinen Erfolg haben.

Den lange Zeit um § 3 Nr. 3 AUB bestehenden Meinungsstreit über das Verhältnis der strafbaren Handlung des Versicherten zu dem entstandenen Unfall hat der erkennende Senat in BGHZ 23, 76, 81/82 = VersR 1957, 90/91 dahin entschieden, daß ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht genügt, sondern ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Straftat und Unfall erforderlich ist. Diese Auffassung wird seither auch im Schrifttum allgemein vertreten (so schon stets Prölss, JRPV 1941, 77; VVG 13. Aufl. § 3 AUB Anm. 2; ferner Wussow, AUB § 3 Anm. 4; Krebs, VersR 1960, 289; Eberhardt, ZfV 1961, 429). Der jetzt herrschenden Ansicht hat auch die im Jahre 1961 vom BAV genehmigte Neufassung der AUB Rechnung getragen. Nach § 3 Nr. 2 n.F., der dem § 3 Nr. 3 a.F. entspricht, sind von der Versicherung Unfälle ausgeschlossen, die der Versicherte infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuche von Verbrechen oder Vergehen erleidet (vgl. dazu Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961 S. 14).

Von seinem somit zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Kläger der Versicherungsschutz nur dann versagt werden könnte, wenn er den Unfall wenigstens mitverursacht hätte. Allerdings hätte der Unfall sich nicht ereignet, wenn der Kläger an jenem Tage nicht mit dem Motorrad, sondern mit einem Kraftwagen, für den er die Fahrerlaubnis besessen habe, gefahren wäre. Für die Frage der Verursachung im Rechtssinne komme es darauf jedoch nicht an; denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei an sich noch kein den Versicherungsschutz ausschließender Tatbestand und als solches auch nicht generell geeignet, einen Schaden herbeizuführen. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hätte, nur dann rechtlich bedeutsam sein können, wenn es seinerseits wiederum Grund einer Verhaltens weise des Klägers gewesen wäre, die den Unfall mitverursacht hätte. Dies treffe aber nicht zu, weil der Unfall unstreitig allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen sei.

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird allerdings fast stets für das folgende Unfallereignis kausal sein (vgl. BGH VersR 1960, 1107/8 zu § 17 Nr. 3 a AKB). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist aber nicht gegeben, wenn feststeht, daß der Unfall des Versicherten allein auf dem Verhalten eines Dritten beruht, der Unfall also auch dann eingetreten wäre, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen hätte. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger für den späteren Unfall zwar eine nicht wegzudenkende Erfolgsbedingung gesetzt, die generell auch durchaus geeignet ist, einen Verkehrsunfall zu verursachen; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit zu berichtigen. Gleichwohl ist diese erste Ursache in vorliegenden Falle nicht als adäquat und als dem Kläger zurechenbar anzusehen, weil der Unfall davon unabhängig allein auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, dessen fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Klägers weder ausgelöst noch veranlaßt oder auch nur mitveranlaßt worden ist. Der Unfall hat sich daher nicht "infolge", sondern nur "gelegentlich" des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ereignet; es fehlt der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Handeln des Klägers und dem des Dritten.

Schließlich kann auch dem von der Revision gezogenen Schluß nicht gefolgt werden, ein adäquater Kausalzusammenhang sei gegeben, weil der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Fahrt unterblieben wäre. Hat der Kläger; auch eine Erfolgsbedingung gesetzt, so ist damit noch nichts über die erforderliche Adäquanz dieser Ursache gesagt. Die Revision beachtet nicht, daß die Ausführung eines Vergehens im Sinne des § 3 Nr. 3 AUB hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist. An der zurechenbaren Kausalität dieses strafbaren Handelns für den folgenden Unfall fehlt es aber, da der Unfall auch eingetreten wäre, wenn der Kläger die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt hätte.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018593

NJW 1963, 489

NJW 1963, 489 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1963, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)

VersR 1963, 133 (Volltext mit amtl. LS)

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