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BGH Urteil vom 22.09.1983 - I ZR 166/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt – shop-in-the-shop

 

Leitsatz (amtlich)

shop-in-the-shop

1. Zur Frage der für die Gewährung eines Betriebsangehörigenrabattes vorausgesetzten Zugehörigkeit der Begünstigten zum „eigenen Unternehmen”.

2. Eine Personalwerbung unter Hinweis auf die Gewährung von Einkaufsvorteilen, die unter Verstoß gegen das Rabattgesetz ermöglicht werden, ist wettbewerbswidrig.

 

Orientierungssatz

1. Der Rechtsgrund für die Gewährung eines Personalrabatts ist eine Tätigkeit zugunsten des rabattgewährenden Unternehmens.

2. Für die nach RbtG § 9 Nr 3 notwendige Eingliederung der Betriebsangehörigen in die Werksgemeinschaft des Gesamtunternehmens reicht es daher nicht aus, wenn die Mitarbeiter zweier rechtlich und wirtschaftlich selbständiger – lediglich in einem Mietvertragsverhältnis und in einem Bereich als Werbegemeinschaft miteinander verbundener – Unternehmen nur deshalb in näherem betrieblichen Kontakt zueinander stehen, weil sie unter einem gemeinsamen Dach arbeiten und die sozialen Einrichtungen der einen Firma gemeinsam benutzen.

3. Das Ansprechen von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist unlauter im Sinn von UWG § 1, wenn dabei Vorteile angeboten werden, die der Abwerbende selbst oder ein Dritter, dessen Vorgehen sich der Abwerbende zunutze macht, nur unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gewähren kann.

 

Normenkette

UWG § 1; RbtG § 9 Nr. 3; RbtG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.07.1981; Aktenzeichen 6 U 145/80)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.09.1980; Aktenzeichen 3/4 O 6/80)

 

Fundstellen

DB 1984, 237-237 (ST)

LM RabattG, Nr. 37 (L1-2)

LM UWG § 1, Nr. 403 (LT1-2)

GRUR 1984, 129

GRUR 1984, 129-131 (LT1-2,ST)

WM IV 1984, 346-347 (LT1-2)

MDR 1984, 376-377 (LT1-2)

Markenartikel 1984, 200-200 (LT2)

WRP 1984, 134-136 (ST)

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