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BGH Urteil vom 21.01.1999 - 5 StR 565/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeugung

 

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. März 1998 werden verworfen.

Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Das im Jahr 1981 in Dresden durchgeführte Ausgangsverfahren richtete sich mit dem Vorwurf der Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall (§ 213 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 StGB-DDR) gegen den Diplomingenieur G Wa, seine Ehefrau I und die 17 und 16 Jahre alten Söhne des Ehepaares U und J. Die Familie wollte aus persönlichen Gründen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland flüchten, wo die Mutter der Ehefrau lebte. Seit September 1979 hatte G Wa über eineinhalb Jahre lang mit Unterstützung seiner Ehefrau und seiner beiden älteren Söhne in der dafür umgeräumten Küche der Familienwohnung ein zweimotoriges Leichtflugzeug gebaut. Mit diesem wollte die Familie gemeinsam mit dem dritten siebenjährigen Sohn nach genau gefaßten Plänen Ende Juli 1981 von einem stillgelegten Tagebaugelände über Zeitz nach einem Probeflug die innerdeutsche Grenze mit dem Ziel der Gegend von Hof überfliegen. In der Endphase des Baus war das Unternehmen verraten worden. Die Verfolgten wurden am Tage der geplanten Flucht in Untersuchungshaft genommen.

Die Angeklagte S erhob als Staatsanwältin Anklage gegen die Verfolgten und beantragte gegen alle vier Haftfortdauer. Sie war auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht, bei welcher der Angeklagte K den Vorsitz führte. Ihren Strafanträgen gemäß wurden die Verfolgten zu Freiheitsstrafen verurteilt, G Wa zu sechs Jahren, I Wa zu drei Jahren und sechs Monaten, der 17-jährige Sohn U zu einem Jahr und sechs Monaten und der 16-jährige Sohn J zu einem Jahr. Der gemeinsame Verteidiger akzeptierte das Urteil gegen die beiden Jugendlichen, bei denen er dem beantragten Strafmaß nicht entgegengetreten war, legte allerdings gegen das von ihm im Strafmaß als beträchtlich überhöht bewertete Urteil gegen die Eheleute Berufung ein, die vom Bezirksgericht unter Vorsitz des Angeklagten Sch und Mitwirkung der Angeklagten Z und der verstorbenen früheren Mitangeklagten Za als Beisitzerinnen einstimmig jeweils als offensichtlich unbegründet verworfen wurde.

Die Verfolgten gelangten alle nach knapp einem Jahr Haft im Juli 1982 im Wege des Freikaufs in die Bundesrepublik Deutschland. Einige Monate später durfte ihnen auch der bei Verhaftung der Eltern zunächst in staatliche Obhut gegebene, später Verwandten in der DDR zur Betreuung anvertraute jüngste Sohn folgen.

2. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung hält letztlich rechtlicher Überprüfung stand. Der Tatrichter hat die Maßstäbe, welche der Bundesgerichtshof für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR in politischen Strafsachen entwickelt hat (vgl. nur Willnow JR 1997, 265 ff. m.N.), beachtet. Es handelt sich um einen Grenzfall. Bei diesem nimmt der Senat das Urteil des Tatrichters jedenfalls insoweit hin, als angenommen worden ist, es mangele bei sämtlichen Angeklagten am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz (§ 244 StGB-DDR).

a) Die Rechtsstaatswidrigkeit des Ausgangsverfahrens kann nach einer Betrachtungsweise, die an den Wertmaßstäben des Grundgesetzes geprägt und auf die Achtung anerkannter Menschenrechte ausgerichtet ist, nicht in Frage stehen. Das ist bei DDR-Strafverfahren im Zusammenhang mit „Republikflucht” wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundlegenden Mißachtung der Menschenrechte der Ausreisefreiheit und der persönlichen Freiheit regelmäßig – und selbstverständlich auch hier – der Fall (BGHSt 41, 247, 258). Für die Frage einer Verurteilung der verantwortlichen DDR-Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung ist diese Betrachtungsweise allein indes nicht maßgeblich, weil hierfür im Blick auf rechtsstaatlich gleichfalls gebotenen Vertrauensschutz und auf Art. 103 Abs. 2 GG ihre Tatzeitanschauungen unter Berücksichtigung von DDR-Recht und DDR-Justizpraxis weitgehend Beachtung finden müssen (BGHSt 41, 247, 253 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

b) Danach kann den Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die von ihnen zu beurteilende „Tat”, auch wenn sie sich lediglich erst als strafbare Vorbereitungshandlung darstellte, als besonders schwerwiegend bewerteten. Die hierfür vom Tatrichter herangezogenen Kriterien sind zutreffend. Folglich kann hier auch nicht der Maßstab gelten, den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für überharte Sanktionierung nicht hervorgehoben schwerwiegender Fälle vorbereiteten oder versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts entwickelt hat, wonach Rechtsbeugung in jenen Fällen jedenfalls bei Verhängung von Freiheitsstrafen ab drei Jahren regelmäßig gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.N.).

Gleichwohl steht der Fall schon wegen der im Vergleich dazu beträchtlich höheren Freiheitsstrafe, die gegen den „Haupttäter” verhängt worden ist, aber auch wegen der Höhe der Strafe gegen seine wesentlich weniger intensiv beteiligte, von ihm zur „Tatbegehung” veranlaßte Ehefrau an der Grenze zur Rechtsbeugung. Dies gilt verstärkt unter Berücksichtigung dessen, daß allein schon von der weitgehenden Zerschlagung der bislang sozial eingeordnet lebenden Familie, wie sie mit dem Scheitern des Fluchtplans und der Durchführung des konkreten Strafverfahrens verbunden war, eine gravierende Sanktionswirkung für die Verfolgten ausging. Die Annahme eines offensichtlichen Übermaßverstoßes für die Ahndung dieser Vorbereitungshandlungen auch nach den Maßstäben des DDR-Rechts liegt daher keineswegs fern. Rechtsbeugung hier auch aus subjektiven Gründen zu bejahen, kann letztlich nur angesichts des beträchtlichen Gewichts der „Tat” aus DDR-Sicht scheitern, ferner im Blick auf eine immerhin erfolgte differenzierte Abstufung der gegen die einzelnen Verfolgten verhängten Sanktionen und auf eine noch deutliche Unterschreitung der – auch in Fällen strafbarer Vorbereitung nach § 21 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR nicht obligatorisch zu unterschreitenden – Höchststrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe (§ 213 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR).

c) Noch größere Bedenken bestehen im Hinblick auf den Vollzug von Untersuchungshaft und die Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen gegen die beiden maßgeblich von ihrem Vater zur Mitwirkung an dem abgeurteilten Verhalten bestimmten Jugendlichen. Der Senat hat – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung zutreffend hinweist – in Fällen von DDR-Justizangehörigen zu verantwortender vergleichbar harter freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Jugendliche wiederholt Rechtsbeugung bejaht (vgl. BGHSt 41, 247, 271 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; BGH NStZ-RR 1997, 359, 360).

Andererseits konnte das hier abgeurteilte Verhalten der Jugendlichen – trotz ihrer „Verstrickung” durch die Eltern – aus Sicht der DDR-Justiz als deutlich gewichtiger gewertet werden als in jenen bislang vom Senat entschiedenen Fällen. Ferner ist die Beurteilung durch den eigenen DDR-Verteidiger, der das Urteil nicht insgesamt gänzlich unkritisch hingenommen hatte, immerhin nicht ganz unbeachtlich. Dies veranlaßt den Senat, eine abweichende Beurteilung aus subjektiven Gründen hier auch insoweit hinzunehmen.

d) Wenngleich neben dem weitgehend konformen Vorgehen der verantwortlichen DDR-Justizangehörigen insbesondere der verhältnismäßig frühe „Freikauf” aller Verfolgter ein nicht unerhebliches Indiz darstellt (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; Staatsanwalt 1), läßt sich der Nachweis einer Rechtsbeugung durch Mißbrauch des Verfahrensrechts in Form der Durchführung eines justizförmigen Scheinverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hier ersichtlich nicht führen. Auch die revisionsführende Staatsanwaltschaft hebt darauf nicht ab.

3. Nach alledem nimmt der Senat hier trotz Bedenken die Verneinung des erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin. Ausschlaggebend sind die in Fällen dieser Art stets maßgebliche Berücksichtigung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensgrundsatzes und letztlich der auch für die hier betroffenen Angeklagten im Rechtsstaat mit nicht minderem Gewicht als in allen anderen Fällen streitende Zweifelsgrundsatz (vgl. BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 -).

 

Unterschriften

Laufhütte, Harms, Basdorf, Nack, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 541049

NStZ 1999, 245

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