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BGH Urteil vom 20.08.2015 - 3 StR 214/15

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 14.11.2014)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten und einen Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 sowie einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25. Oktober 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte, wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der sich mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen seine Verurteilung wendet, ist unbegründet.

Rz. 2

1. Revision der Staatsanwaltschaft

Rz. 3

Der Gesamtstrafenausspruch ist – was das Landgericht in den schrift-lichen Urteilsgründen selbst ausgeführt hat – rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch die für eine am 17. Juli 2011 begangene Straftat verhängte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25. Oktober 2011 (Az.: 18 Ds 765 Js 41437/11 (195/11)) einbezogen und dabei übersehen, dass das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 (Az.: 12 Ns 219/09) bei der nach den Maßgaben des § 55 StGB vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da dieses bezogen auf die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat vom 25. November 2007 die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 2014 – 3 StR 320/14, juris Rn. 3).

Rz. 4

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch. Dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO bleibt auch die ab-schließende Kostenentscheidung vorbehalten.

Rz. 5

2. Revision des Angeklagten

Rz. 6

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Durch den aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte nicht beschwert.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Schäfer, Mayer, Spaniol

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8636319

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