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BGH Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, geht fehl. Angesichts des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen mit einem Schaden von mehr als 750.000 DM und des Gewichts der Taten war es jedenfalls nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar, die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts zu bejahen (vgl. dazu BGHSt 40, 120).

2. Die sachlichrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte zum einen geschäftsführender Gesellschafter der Firmen G in Magdeburg, B in Leipzig und BE in Erfurt; zum anderen betrieb er mehrere Einzelunternehmen mit Sitz im Bundesgebiet. Sämtliche Firmen nahmen nicht am wirtschaftlichen Verkehr teil, sondern waren nur zum Zweck der Steuerhinterziehung als Scheinfirmen vom Angeklagten gegründet worden.

In den Monaten April, Mai und Juni 1993, Juli, August und September 1994 sowie April, Mai und Juni 1995 reichte der Angeklagte für die genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei den zuständigen Finanzämtern unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen er jeweils Vorsteuerbeträge von mehr als 90.000 DM in Abzug brachte, obwohl insoweit keine Lieferungen und Leistungen an die von ihm vertretenen Gesellschaften ausgeführt worden waren. Der Angeklagte hatte vielmehr selbst unter den verschiedenen von ihm betriebenen Einzelfirmen Scheinrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, aus denen er sodann für die jeweiligen Gesellschaften die Vorsteuererstattung geltend machte. Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte, daß vom Finanzamt Magdeburg rund 280.000 DM, vom Finanzamt Leipzig rund 284.000 DM und vom Finanzamt Erfurt rund 193.000 DM ausgezahlt wurden; für Juni 1995 wurde eine Vorsteuererstattung von rund 97.000 DM festgesetzt, der Erstattungsbetrag allerdings vom Finanzamt Erfurt nicht mehr ausgezahlt.

Diese Feststellungen, die auf dem Geständnis des wirtschaftlich vorgebildeten und verteidigten Angeklagten beruhen, tragen den Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in neun Fällen. Sie lassen erkennen, auf welche Weise und im Rahmen welcher Steuerart ungerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erlangt worden sind. Weiterer Erörterung der steuerlich einfachen Zusammenhänge bedurfte es nicht.

Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt auch erkennen, daß mit Ausnahme des Erstattungsbetrages für Juni 1995 die beantragten Vorsteuererstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 750.000 DM dem Angeklagten als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaften ausgezahlt worden sind. Für Juni 1995 war der Erstattungsbetrag bereits festgesetzt, die (zumindest formlose) Zustimmung des Finanzamts Erfurt mithin erteilt, so daß die Voranmeldung einer Steuerfestsetzung nach § 168 AO damit gleichstand.

Das Landgericht brauchte sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vorliegend jeweils eine Steuerhinterziehung auf Zeit mit einem im Hinblick auf den Zinsverlust geringeren Schuldumfang in Betracht kommen könnte. Denn nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten ausschließlich auf die Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen mit Hilfe von Scheinrechnungen unter Vortäuschen von Umsätzen an. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage von einer Hinterziehung auf Dauer ausgeht, weil ersichtlich von Anfang an eine Berichtigung der unzutreffenden Voranmeldungen durch eine spätere zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung für dasselbe Jahr vom Angeklagten nicht beabsichtigt war, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Unterschriften

Laufhütte, Harms, Häger, Nack, Gerhardt

 

Fundstellen

HFR 1999, 1018

wistra 1999, 298

StV 2000, 497

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