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BGH Urteil vom 18.04.2007 - IV ZR 279/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbrecht. Verjährung. Erbrechtliche Ansprüche. Familienrechtliche Ansprüche. Regelverjährung. 30-jährige Verjährungsfrist. Testamentsvollstrecker. Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

Normenkette

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 8 U 155/05)

LG Mannheim (Entscheidung vom 14.06.2005; Aktenzeichen 8 O 118/05)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 20.10.2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4.8.1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.

[2] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gem. § 195 BGB verjährt sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

[3] Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.

[4] 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer Zeit möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Geschäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist einschätzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrechtlicher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend gemachten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 195 BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist laufe vom 1.1.2002 an (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei Eingang der Klage verstrichen gewesen.

[5] 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

[6] a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor dem 1.1.2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien- und erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, 106):

"Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" von Abs. 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbestimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."

[7] Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Buches, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Entwurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden worden, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten Ansprüche beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003, 247, 248 f.). Auch Baldus (BGH v. 18.9.2002 - IV ZR 287/01, BGHReport 2002, 1081 = MDR 2002, 1372 = FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Büchern 4 und 5 des BGB.

[8] b) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auffassung, die maßgeblichen Verhältnisse ließen sich "mitunter" erst lange nach Anspruchsentstehung klären. Soweit als Beispiel für den Bereich des Erbrechts das späte Auffinden eines Testaments erwähnt wird, kann in der damit angesprochenen Problematik schon deshalb nicht der einzig maßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat. Vielmehr ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse schneller hätten geklärt werden können. In der Begründung wird durchaus erkannt, dass die Klärung keineswegs immer, sondern nur "mitunter" lange Zeit benötigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben, dass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprüchen typischerweise oder im Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von drei Jahren möglich sei. Andererseits sprach für die Beibehaltung der bisher im Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen Verjährungsfrist, dass bei Ansprüchen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte persönliche Rücksichten darauf, ob und ggf. wann die gerichtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend erscheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Beziehungen.

[9] c) Demgegenüber möchten insb. Otte (ZEV 2002, 500 f.) und Baldus (BGH v. 18.9.2002 - IV ZR 287/01, BGHReport 2002, 1081 = MDR 2002, 1372 = FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Entwurfsbegründung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Ansprüche aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf Ansprüche, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begründung treffe ohne Weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erbrechtliche Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtlichen Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht oder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen Reduktion auf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng auszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, könne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung sprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004] § 197 Rz. 20; Grothe in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 197 Rz. 11).

[10] Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, die der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dargelegt, lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, der in dem Beispiel des späten Auffindens eines Testaments anklingt. Darüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht erwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erbrechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr u.a. die Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. 14/6040, 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht geschaffen werden. Ob der Anspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei oder nicht, ist streitig (dafür: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. Rz. 121; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. Bd. 2a § 197 Rz. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267, 271 f.; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl., § 2218 Rz. 1; Staudinger/Reimann, BGB [2003] § 2221 Rz. 14). Soweit auf den Anspruch aus § 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus §§ 2218, 666 BGB (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus §§ 2218, 667 BGB hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls unterschiedliche Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtliche Sicht außer Otte, Baldus, Peters -, a.a.O., in Rz. 21 - und Grothe -, a.a.O., - auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl., § 2219 Rz. 10; anders dagegen Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2219 Rz. 13; Staudinger/Reimann, a.a.O., § 2219 Rz. 22; Zimmermann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2219 Rz. 15; Bonefeld in Praxiskommentar Erbrecht § 2218 Rz. 35; AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 197 Rz. 40; AnwK-BGB/Weidlich, § 2219 Rz. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., § 197 Rz. 7; Erman/M. Schmidt, a.a.O., § 2219 Rz. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rz. 806). Die Revision meint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin erbrechtlich anerkannten Ansprüche der §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, weshalb Ansprüche aus §§ 2218, 666 BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer Nähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers aus § 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in dreißig Jahren verjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, a.a.O.). Von der Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer der Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfolgung mit unerträglichen Unsicherheiten belastet.

[11] d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel des § 195 BGB; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausgenommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schließlich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjährung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis (oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB).

[12] e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18.9.2002 (IV ZR 287/01, BGHReport 2002, 1081 = MDR 2002, 1372 = NJW 2002, 3773 unter 2a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31.12.2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjährungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Klärung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1758348

NJW 2007, 2174

BGHR 2007, 756

EBE/BGH 2007, 186

FamRZ 2007, 1097

JR 2008, 337

JurBüro 2007, 553

MittBayNot 2007, 411

WM 2007, 1225

ZEV 2007, 322

ErbBstg 2008, 12

JuS 2007, 1150

MDR 2007, 1136

WuM 2007, 346

ErbR 2007, 151

FamRB 2007, 271

GuT 2007, 234

NotBZ 2007, 250

RÜ 2007, 459

ZErb 2007, 260

ZFE 2007, 242

ZFE 2007, 318

BRAK-Mitt. 2007, 258

EE 2007, 127

SJ 2007, 41

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