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BGH Urteil vom 18.01.1996 - III ZR 73/95 (veröffentlicht am 18.01.1996)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit nur einem Teil einen Doppelnamens

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift (hier: Unterschrift mit nur einem Teil eines Doppelnamens).

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6, § 518 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe

LG Offenburg

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 10. Februar 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. im Revisionsrechtszug werden jedoch Gerichtskosten nicht erhoben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Die unter die Berufungsschrift gesetzte Unterschritt könne der Unterzeichnerin, der Rechtsanwältin B. W.-S., die den Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zusammen mit ihrem Ehemann, dem Rechtsanwalt R. S., vertrete, nicht zugeordnet werden.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß Rechtsmittelschriften als sog. bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen. Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, daß der Anwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (st.Rspr.; vgl. 3 GHZ 92. 251, 254; 97, 251, 253: BGH. Urt. v. 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92 = NJW 1994, 55 m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt im Streitfall Genüge getan.

a) Die Berufungsschrift ist unter dem Briefkopf „Anwaltskanzlei S.”, der zur Zeit der Einlegung der Berufung Rechtsanwalt R. S und dessen Ehefrau Rechtsanwältin 3. W.S. als (auch) beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte angehörten, eingereicht worden und von Rechtsanwältin B. W.-S. mit „S.”, dem gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) der Ehegatten, unterzeichnet.

b) Die Unterschrift „PS.” ist voll ausgeschrieben und gut lesbar. Der Schriftzug stellt ersichtlich eine Namensunterschrift, nicht lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) dar.

Ihren Vornamen 3. und den weiteren Teil W. ihres Doppelnamens (vgl. zur Namensgestaltung von Ehegatten § 1355 BGB in der bei Einlegung der Berufung geltenden – heutigen – Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1993, BGBl. I 2054; zur Übergangsregelung Art. 7 des genannten Gesetzes) mußte die Rechtsanwältin nicht beifügen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1989. 3030; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 129 Rn. 22). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Den Anforderungen ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1993 = aaO).

So liegt es hier.

c) Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, daß die Unterschrift „S.” unter der Berufungsschrift Rechtsanwältin B. W.-S. nicht zugeordnet werden könne.

Wenn die Unterschrift, was das Berufungsgericht aufgrund eines Vergleichs mit anderen Unterschriften in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits angenommen hat, nicht von Rechtsanwalt R. S. stammte, so kam ein anderer Unterzeichner als Rechtsanwältin B. W.-S. nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Nur diese beiden führen in der „Anwaltskanzlei S.” diesen Namen. Für eine Unterschriftsfälschung fehlt jeder Anhalt. Außer Rechtsanwalt R. S. ist von den Anwälten der Kanzlei nur Rechtsanwältin W.-S. auch beim Oberlandesgericht zugelassen; daß dies seinerzeit erst seit etwa zwei Monaten der Fall war, ändert nichts und war dem Berufungsgericht auch bekannt. Daß die Berufungsschrift von Rechtsanwältin B. W.-S. unterschrieben ist, ergab sich zudem aus der zum Zweck der Zustellung weiter bei Gericht eingereichten beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die neben dem Beglaubigungsvermerk den Stempelaufdruck „gez. W.-S.” enthält. Der Einreichung einer beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift kommt insoweit Bedeutung zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bei den Gerichtsakten verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1954 – VI ZB 21/53 = LN ZPO § 519 Nr. 14).

 

Unterschriften

Rinne, Engelhardt, Werp, Wurm, Deppert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.01.1996 durch Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BB 1996, 612

NJW 1996, 997

BGHR

Nachschlagewerk BGH

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