Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 17.10.2000 - 1 StR 118/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl

 

Tenor

1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten H. wird in den Fällen III.2. bis III.9. der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 29. November 1999 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegenbandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte H.

  • der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung,
  • des Diebstahls in sechs Fällen,
  • des versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie
  • der Urkundenfälschung

schuldig ist.

3. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, 2, § 267 Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 52, 53 StGB.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Bandendiebstahls und Urkundenfälschung in Mittäterschaft” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Angeklagte, der Mitangeklagte F. – die beide bereits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und abgeschoben worden waren – sowie der Mitangeklagte N. von Rumänien aus über Österreich nach Deutschland zu reisen. Der Angeklagte und F. wollten nach Spanien, N. zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau weiterreisen. Da sie schon in Wien kaum noch über Geld verfügten, stahlen der Angeklagte und F. bereits dort zwei Pkw. Diese Taten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Nach ihrer unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Fall III 1 der Urteilsgründe) begingen sie in zwei aufeinanderfolgenden Nächten weitere Taten, die die Strafkammer abgeurteilt hat. Dabei drangen sie u.a. gewaltsam in Schulen, ein Vereinsheim, ein Schwimmbad sowie ein Feuerwehrgerätehaus ein und entwendeten – soweit sie Stehlenswertes vorfanden – verschiedene Gegenstände sowie Bargeldbeträge. Im Fall III 2 stahlen sie auch einen Pkw, dessen Schlüssel sie in einem der Gebäude an sich gebracht hatten; diesen versahen sie mit gestohlenen amtlichen Kennzeichenschildern (Fall III 5). Den Taten lag eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten F. zugrunde, zum Zwecke ihrer durchzuführenden Reise Diebstähle zu begehen und dabei zusammenzuarbeiten. Der Mitangeklagte N. hatte davon Kenntnis, wollte an Einbrüchen und Autoaufbrüchen jedoch nicht mitwirken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte und F. hätten eine Diebesbande gebildet; N. habe dieser indessen nicht angehört.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung der Diebstahlstaten wegenbandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die den Strafrahmen der Bandentatbestände (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den §§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht beträchtlich abheben; die festgestellten Einzelumstände werden auch bei der neuerlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.

Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten F. bestehenden Bande erfolgt, aber auch in Rücksicht auf die – nach durchgeführtem Anfrageverfahren – fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99; Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 – 1 ARs 6/00).

2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Soweit die Taten sich nun nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als versuchte und vollendete Diebstähle, hätte sich der geständige Angeklagte gegen die ihm günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Hinsichtlich des Diebstahls der Schilder mit einem amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist Strafantrag gestellt (§ 248a StGB; vgl. Bd. III Bl. 565 d.A.).

3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden Einwänden. Er hat namentlich auch insoweit Bestand, wie das Landgericht den Angeklagten im Falle III 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Abschiebung verurteilt hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Der Tatbestand der unerlaubten Einreise verdrängt nicht etwa den des sich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts; beide Tatbestände stehen vielmehr in Idealkonkurrenz (vgl. dazu und zu den Grundtatbeständen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG: Senge in Erbs/Kohlhaas § 92 AuslG Rdn. 7 und 25). Der Unwertgehalt einer solchen ausländerrechtlichen Straftat würde nur unvollkommen erfaßt, wenn bei Fällen wie dem vorliegenden allein auf die unerlaubte Einreise abgehoben würde. Diese führt zwar regelmäßig zu einem nachfolgenden unerlaubten Aufenthalt. Das begründet jedoch weder ein Spezialitätsverhältnis noch hat es sonst konsumierende Wirkung. Die Dauer und die Umstände eines sich unmittelbar anschließenden unerlaubten Aufenthaltes prägen vielmehr den Schuldgehalt mit. Der unerlaubte Aufenthalt hat mithin neben der unerlaubten Einreise zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts eigenständige Bedeutung. Um der erschöpfenden Bestimmung der Schuld willen ist er in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 25, 373; Jescheck/Weigend Strafrecht AT 5. Aufl. S. 732 f., 735 – 737).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen auch in den Fällen III.1. und III.5. (insoweit wegen Urkundenfälschung) nicht sicher ausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen bestehenbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statthaft.

5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten F. findet nicht statt, weil die Schuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht aufgrund einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO; vgl. BGHR StPO § 357 Entscheidung 1; Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Wahl, Schluckebier, Schaal

 

Fundstellen

Haufe-Index 556570

NStZ 2001, 101

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH 1 ARs 6/00
BGH 1 ARs 6/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) schwerer Bandendiebstahl. Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99  Tenor Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren