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BGH Urteil vom 16.06.2021 - 6 StR 127/21

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 16.09.2020; Aktenzeichen 1 KLs (282 Js 25112/18))

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. September 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der damals vierjährige Nebenkläger im Jahr 2018 regelmäßig zum Spielen in der Wohnung des Angeklagten, seines Onkels, auf. Bei zwei Gelegenheiten forderte der Angeklagte das Kind auf, seinen Unterkörper zu entblößen, legte sich mit seinem unbedeckten Penis auf das unbedeckte Geschlechtsteil des Nebenklägers, nahm dieses sodann in seinen Mund und führte schließlich einen Finger in dessen Anus ein.

Rz. 3

Das Landgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände die beiden Taten jeweils als minder schweren Fall eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Var. 2 StGB) gewertet, auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten erkannt und hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

Rz. 4

2. Das Rechtsmittel deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungsentscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105) halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 5

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten – neben dessen bisheriger Unbestraftheit – maßgeblich berücksichtigt, dass bei dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer hierzu ausreichende Feststellungen getroffen. So hat sie ausgeführt, dass es dem Nebenkläger gut gehe, er sich – mit Ausnahme der ersten Zeit nach den Taten, in der er „Männer im Allgemeinen ignoriert” habe – nicht in seinem Wesen verändert habe und ein unbeschwertes Kind geblieben sei. Dagegen, dass die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Annahme gelangt ist, dass bei dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Rz. 6

b) Die – allerdings missverständliche – Erwägung der Strafkammer, die Taten seien „in eine Art spielerischen Kontext eingebettet” gewesen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Dass es einen solchen Kontext gab, ergibt sich noch hinreichend aus den Feststellungen, denen zufolge der Nebenkläger bei seinen regelmäßigen Besuchen beim Angeklagten mit den dort vorhandenen Spielzeugautos spielte. Mit Blick auf die ausdrückliche strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu seinem Neffen ausnutzte, versteht der Senat die Ausführungen zum „spielerischen Kontext” des Tatgeschehens dahin, die Strafkammer habe hiermit dem Angeklagten zugutehalten wollen, dass die sexuellen Übergriffe nicht in einer den Nebenkläger ängstigenden Atmosphäre stattfanden.

Rz. 7

c) Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin schließlich auch insoweit nicht auf, als sie die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands vermisst, dass bei den Taten die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils in zweifacher Weise verwirklicht wurden.

Rz. 8

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht diesen Umstand bei der Strafbemessung aus dem Blick verloren hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung bedurfte es dabei nicht zwingend. Denn das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. März 2017 – 4 StR 196/16, NStZ-RR 2017, 200; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336).

 

Unterschriften

Sander, König, Feilcke, Fritsche, von Schmettau

 

Fundstellen

Haufe-Index 14578881

RPsych 2021, 620

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