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BGH Urteil vom 15.04.1994 - V ZR 286/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Verwertung eines auf Vergleichsmieten gestützten Verkehrswertgutachtens ohne Benennung der Vergleichsobjekte und -preise

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gericht darf einem Sachverständigengutachten nicht folgen, das im Rahmen der Ertragswertmethode zur Verkehrswertschätzung von Grundstücken auf Vergleichsmieten (Rohertrag) abstellt, ohne die Vergleichsobjekte und Vergleichspreise zu nennen (weil sich der Gutachter insoweit für schweigepflichtig hält).

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 412

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.1992; Aktenzeichen 9 U 81/92)

LG Wuppertal (Entscheidung vom 27.02.1992; Aktenzeichen 17 O 102/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537978

BB 1994, 1173

NJW 1994, 2899

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