Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsanspruch, Regreßmöglichkeit, Gesetzesanalogie, geschäftsplanmäßige Erklärung, Rückgriffsbeschränkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesetzesanalogie zulässig ist.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den Sohn des Versicherungsnehmers Rückgriff nehmen kann, der ohne Fahrerlaubnis und gegen den Willen seines Vaters eine Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat.

3. Gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der Regreßschuldner (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) auch im Zivilprozeß auf den in der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer (VerBAV 1975, 157) ausgesprochenen Rückgriffsverzicht berufen.

4. Geschäftsplanmäßige Erklärungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen andererseits betreffen, sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie Allgemeine Versicherungsbedingungen.

5. Der Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den führerscheinlosen Fahrer ist auch dann auf 5.000 DM beschränkt, wenn es sich bei diesem um den Sohn (oder die Tochter) des Versicherungsnehmers handelt, der das Fahrzeug ohne dessen Wissen an sich genommen hat, um damit eine Fahrt zu unternehmen und es anschließend zurückzubringen.

 

Orientierungssatz

1. Eine analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift (hier: VVG § 67 Abs 2) kommt nur dann in Frage, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Aus diesem Grunde genügt es nicht, daß auf der Seite eines der Beteiligten (hier: auf der Seite des Vaters des Klägers) das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in einer einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte ("Schutzzweck"). Es muß vielmehr geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre.

2. Zitierung: Festhaltung BGH, 1984-01-18, IVa ZR 73/82, NJW 1984, 1463.

 

Normenkette

PflVG 1965 § 3 Nr. 9; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; VVG § 67 Abs. 1, 2 Hs. 1; VAG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.12.1986; Aktenzeichen 9 U 127/85 ZfSch 1987, 82)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.05.1985; Aktenzeichen 2/7 0 83/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537919

BGHZ, 140

NJW 1988, 2734

JZ 1989, 145

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch / § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

  (1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren