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BGH Urteil vom 12.11.1962 - VII ZR 223/61

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Leitsatz (amtlich)

a) Die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze darüber, ob in Fällen einer Betriebsübernahme § 613 Satz 2 BGB unter Umständen nicht anzuwenden ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 613 BGB; BAGS 9, 62), können für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht ohne weiteres entsprechend herangezogen werden.

b) Daraus allein, daß Unternehmer und Handelsvertreter in die Absatzorganisation eines Großunternehmens eingegliedert sind, kann noch nicht entnommen werden, § 613 Satz 2 BGB sei stillschweigend vertraglich abbedungen.

 

Normenkette

BGB § 613; HGB § 84

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 01.07.1961)

LG Lüneburg (Urteil vom 02.12.1960)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Juli 1961 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 2. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 14. Januar 1950 schloß die Firma „F.-Großvertrieb C. Georg W.”, Inhaber: Georg W. (im folgenden: Flügas), ein „Großverteiler” der D.-N., mit dem Beklagten, dem Inhaber einer Schmiede, einen Agentur- und Konzessionsvertrag. Danach übernahm es der Beklagte gegen Provision, für die Flügas als deren „Vertriebsstelle” „den Absatz von Flüssiggas zu vermitteln, den Verkauf im Namen der Flügas vorzunehmen, die daraus entstehenden Zahlungen einzuziehen und an die Flügas abzuführen”. Er verpflichtete sich, Anweisungen der Flügas zu Befolgen und dieser eine jederzeitige Nachprüfung zu gestatten. Der Vertrag war bis zum 31. Dezember 1965 fest abgeschlossen.

Am 1. April 1960 übertrug Wedemeyer sein Handelsgeschäft auf die Firme Chr. M. u. Co KG in H., welche es seitdem unter der alten Firma mit Nachfolgezusatz fortführt (Klägerin). Seitdem lehnt der Beklagte es ab, Flüssiggas von der Klägerin zu beziehen.

Die Klägerin sieht darin eine Vertragsverletzung und hat Klage erhoben, zuletzt in erster Linie mit den Anträgen:

  1. festzustellen, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sei, für sie den Absatz von Flüssiggas zu vermitteln, den Verkauf in ihrem Namen und für ihre Rechnung vorzunehmen, Zahlungen entgegenzunehmen und kassierte Beträge abzuführen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden Schaden bis zu SOG DSI zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht nachkomme.

Hilfsweise hat die Klägerin entsprechende Leistungsanträge gestellt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht als Vertragspartei an die Stelle W.s getreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht gemäß dem Feststellungsantrag zu a) erkannt und hat – unter Abweisung des Hauptantrags zu b) – den Hilfsantrag auf Zahlung von 800 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht führt aus:

Dadurch, daß W. sein Handelsgeschäft auf die Klägerin übertragen habe, seien seine Rechte aus dem Vertrag mit dem Beklagten auf die Klägerin übergegangen. Zwar sei eine Übertragung der gesamten „Rechts- und Pflichtenstellung” aus dem Vertrag rechtlich nicht möglich gewesen, weil der Beklagte dem nicht zugestimmt habe, W. und die Klägerin hätten aber diese Rechtsfolge (annähernd) dadurch erreicht, daß W. seine Vertragsrechte an die Klägerin abgetreten und diese die Vertragspflichten W.s mitübernommen habe, was ohne Zustimmung des Beklagten möglich gewesen sei.

Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag sei zulässig gewesen. Es handle sich zwar um Ansprüche auf Leistung vor. Diensten, da der Beklagte Handelsvertreter im Nebenberuf sei (§ 92 b HGB). § 613 Satz 2 BGB stehe aber hier einer Abtretung nicht entgegen. Es seien die Rechtsgedanken entsprechend anzuwenden, welche im Arbeitsrecht in Fällen einer Betriebsübernahme entwickelt worden sind (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 613 BGB; BAGE 9, 62; Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, 6. Aufl., Bd. I § 54 III; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., S. 657 ff; RGRK BGB 11. Aufl., § 613, 2; Staudinger/Nipperdey, BGB, 11. Aufl. § 613, 18–23; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 146 II 3). Aus der „Betriebsbezogenheit” des Arbeitnehmers ergebe sich, daß bei Übertragung des Betriebs als Ganzen abweichend von § 613 Satz 2 BGB „im Zweifel” der Anspruch auf Dienstleistung auf den Übernehmer übergehe. Die Lage des Handelsvertreters sei der eines Arbeitnehmers vergleichbar, nur daß an Stelle der „Betriebsbezogenheit” die „Tätigkeitsbezogenheit” trete. Im vorliegenden Fall sei das Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Flügas nicht „personbezogen”, sondern „sachbezogen (tätigkeitsbezogen)”. Die Flügas sei in die Betriebsorganisation der D.-N. eingegliedert, durch den Inhaberwechsel habe sich für den Beklagten also praktisch nichts geändert.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen.

1) Bedenklich ist schon, daß das Berufungsgericht einen wirksamen Schuldbeitritt der Klägerin annimmt, obwohl der Beklagte eine Belieferung durch die Klägerin abgelehnt hat. Es hätte prüfen müssen, ob der Beklagte nicht damit die ihm aus dem Schuldbeitritt zugedachten Rechte zurückgewiesen hat (§ 333 BGB) und ob dann nicht die Abtretung der Klageansprüche an die Klägerin schon deswegen unwirksam ist, weil der Schuldbeitritt keinen Bestand hat (§ 139 BGB). Doch kommt es darauf nicht entscheidend an.

2) Das Berufungsgericht irrt nämlich auch insoweit, als es annimmt, die Vorschrift des § 613 Satz 2 BGB sei hier nicht anzuwenden.

a) Auf die arbeitsrechtlichen Fragen braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter gilt grundsätzlich § 613 Satz 2 BGB (ebenso Würdinger, RGRK HGB, 2. Aufl., § 84, 18; Schröder, Recht des Handelsvertreters, 3. Aufl. § 86, 14 a; Baumbach/Duden, HGB, 14. Aufl., § 86 2 c).

Handelsvertreter und Unternehmer stehen in aller Regel in einem weit engeren Vertrauensverhältnis als Unternehmer und Arbeiter eines größeren Betriebs. Auch ist der Handelsvertreter selbständiger Kaufmann. Schon deshalb sind Arbeitsrechtsgrundsätze auf ein Handelsvertreterverhältnis nicht ohne weiteres anwendbar. Der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt einer „Tätigkeits-” oder „Sachbezogenheit” des Handelsvertreters ist mit dem der „Betriebsbezogenheit” eines Arbeiters nicht vergleichbar.

Auch der Umstand, daß die Klägerin in die Absatzorganisation der D.-N. eingegliedert ist, kann nicht ohne weiteres dazu führen, § 613 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

b) § 613 Satz 2 BGB ist allerdings nicht zwingendes Recht. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren. Das ist jedoch hier nicht geschehen. Der Vertrag enthält ausdrücklich darüber nichts. Das Berufungsgericht hat auch keine Tatsachen festgestellt, denen eine stillschweigende oder konkludente Vereinbarung dieser Art entnommen werden könnte. Vielmehr läßt der Umstand, daß der Flügas in Ziff. 4 des Vertrages mit dem Beklagten weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten eingeräumt sind, nur die Beurteilung zu, daß § 613 Satz 2 BGB von den Vertragsparteien nicht abbedungen worden ist. Denn es konnte dem Beklagten nicht gleichgültig sein, wer diese weitgehenden Rechte in seinem Geschäftsbetrieb ausübte.

c) Der Sachverhalt ist erschöpfend geklärt. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die Parteien neue Tatsachen beibringen könnten, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Dar Senat ist daher in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Da die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht wirksam erwerben hat, hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Glanzmann, Dr. Winkelmann, Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502256

NJW 1963, 100

Nachschlagewerk BGH

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