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BGH Urteil vom 12.05.1977 - VII ZR 167/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung und Ordnungsmäßigkeit einer Klage (hier: zur Verjährungsunterbrechung), in der als Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet ist, ohne daß deren Mitglieder namentlich angegeben sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 253, 261b; BGB § 209

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 07.07.1976)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 7./8. Juli 1976 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin führte 1970/71 am Hause der beklagten Wohnungseigentümer in M. F. 24, Dachreparaturen aus. Sie stellte ihnen dafür unter dem 6. September 1973 insgesamt 4.637,52 DM in Rechnung. Im Dezember 1973 „verzichteten” die Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis 31. März 1974. Mit Schreiben vom 1. März 1974 lehnten sie Zahlung ab.

Die Klägerin verlangt mit der Klage 4.637,52 DM nebst Zinsen von den Beklagten. Sie hat in ihrer bei Gericht am 29. März 1974 eingegangenen Klageschrift die Beklagte wie folgt bezeichnet: „Wohnungseigentumsgemeinschaft F. 24, vertr. d.d. Hausverwaltung Firma F. & L. GmbH & Co. vertr. d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, diese d.d. Geschäftsführer, M., C. 2”. Nach Auflage des Gerichts, „die beklagte Partei richtig zu bezeichnen”, hat die Klägerin mit dem am 10. Mai 1974 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. Mai 1974 die 31 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft namentlich angegeben. Den mit Verfügung vom 28. Mai 1974 angeforderten Gebühren Vorschuß hat sie am 5. Juni 1974 eingezahlt. Am 19. Juni 1974 sind Klageschrift und Berichtigungsschriftsatz der Verwalterin zugestellt worden.

Die Beklagten berufen sich auf Verjährung der – im übrigen nach Grund und Höhe bestrittenen – Forderung.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgrunde:

I.

Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch sei verjährt. Darauf hätten sich die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres bis zum 31. März 1974 befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede berufen dürfen. Die Klägerin habe diese Frist nicht gewahrt. Hierzu wäre es gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO erforderlich gewesen, daß die vor Fristablauf, nämlich am 29. März 1974 bei Gericht eingereichte Klage vom 28. März 1974 die Bezeichnung der Parteien gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthalten hätte. Daran fehle es hier. Die als Beklagte angegebene „Wohnungseigentumsgemeinschaft F.” sei nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Durch diese Angabe seien die Wohnungseigentümer als richtige Beklagte nicht ausreichend bezeichnet. Dieser wesentliche Mangel sei ohne Rückwirkung erst nach Fristablauf durch den am 10. Mai 1974 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. Mai 1974 mit der namentlichen Anführung der 31 Wohnungseigentümer geheilt worden.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die hier geltende zweijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1971 begonnen hatte (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB). Zutreffend ist auch seine Auffassung, daß die Vereinbarung über den befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung wirksam war. Sie führte jedoch, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, was nach § 225 BGB unzulässig wäre, sondern dazu, daß den Beklagten die abredewidrige Berufung auf Verjährung als Rechtsmißbrauch verwehrt ist. In Fällen dieser Art ist § 261 b Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar (BGH NJW 1974, 1285).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die Wohnungseigentümer, gegen die sich die Klage richtet, als Beklagte bereits in der Klageschrift vom 28. März 1974 gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden.

a) Das Revisionsgericht kann die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen (BGHZ 4, 328, 335). Für diese Auslegung ist es ohne Bedeutung, was sich die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter unter der gewählten Parteibezeichnung vorgestellt haben. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus objektiver Sicht beizulegen ist. Demgemäß ist bei erkennbar äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die ebenfalls erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (BGH aaO S. 334 m.w.N., Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. vor § 50 Anm. III 1, 1 a, s. auch aaO vor § 128 Anm. XI 3 c).

b) Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß sich die Klage vom 28. März 1974 nicht gegen die angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen deren Mitglieder richtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Das ist allgemein anerkannt. Sie ist eine Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB), die eine ihrer Eigenart entsprechende Sonderregelung im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat (§ 10 Abs. 1 WEG). Die Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für die in ihrem Namen begründeten Verwaltungsschulden (vgl. BGHZ 67, 232, 235/236 m.w.N.), zu denen auch der streitige Werklohnanspruch der Klägerin für die Reparatur des im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Daches gehört. Wenn dennoch im Geschäftsverkehr häufig von Verhandlung, Vertrag, Verbindlichkeit und Haftung der „Wohnungseigentümergemeinschaft” gesprochen wird, so sind damit aus der Sicht des objektiven Betrachters erkennbar die Wohnungseigentümer gemeint, die diese Gemeinschaft bilden, nicht etwa ein nicht vorhandenes Rechtssubjekt. Die Angabe der „Wohnungseigentümergemeinschaft” ist insoweit nur eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Wohnungseigentümer, deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wird. So sind auch im vorliegenden Fall nach dem Sachvortrag der Parteien in dem diesem Rechtsstreit vorausgegangenen Geschäftsverkehr zwischen ihnen nicht die 31 Wohnungseigentümer einzeln angeführt, sondern nach ihrer Gemeinschaft bezeichnet worden.

Nach allem erscheint es ausgeschlossen, daß die Klägerin ausgerechnet bei der gerichtlichen Geltendmachung ihres Werklohns, für den allein die Haftung der Wohnungseigentümer infrage kommt, mit der Bezeichnung „Wohnungseigentumsgemeinschaft F. 24” statt der einzelnen Mitglieder die rechtlich nicht vorhandene Gemeinschaft verklagen wollte. Vielmehr war es klar erkennbar, daß mit dieser in der Klageschrift verwendeten Kurzbezeichnung in Wirklichkeit die einzelnen im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer gemeint waren.

c) Die Frage, ob diese Parteibezeichnung dem § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht, ist ebenfalls zu bejahen.

In der Regel wird allerdings die namentliche Bezeichnung der Partei erforderlich sein. Ausnahmen sind aber denkbar, wie der vorliegende Fall zeigt. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stehen dem nicht entgegen. Danach ist zwingend vorgeschrieben, daß, aber nicht, wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Gemäß §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO soll das durch Angabe von „Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort” geschehen. Dies ist aber nur eine Ordnungsvorschrift und schließt eine andere, denselben Zweck erfüllende Kennzeichnung der Partei nicht aus. Es wäre auch nicht verständlich, wenn in jedem Fall eine namentliche Bezeichnung, mag sie auch unrichtig sein, erforderlich wäre. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, die Partei so klar zu bezeichnen, daß keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und daß aus der Parteibezeichnung sich für jeden Dritten die betroffene Partei ermitteln läßt (BGH Urt. v. 16. April 1973 – VIII ZR 55/72 = WarnRspr 1973, 302, 304 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die vom Berufungsgericht vermißte Identität liegt auf der Hand. Die durch Auslegung der Parteibezeichnung festgestellten „Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F. 24 in M.” sind die in der Ergänzungsschrift vom 9. Mai 1974 mit Namen bezeichneten Personen. Diese konnten mit Sicherheit für jeden Dritten ermittelt werden. Unzweifelhaft war für die Wohnungseigentümer und deren Verwalterin als deren gesetzliche Zustellungsbevollmächtigte (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) und – unstreitig auch – als deren privatrechtliche Vertreterin bei Durchführung dieses Rechtsstreits aus der Klageschrift vom 28. März 1974 erkennbar, daß nicht die als Rechtssubjekt nicht vorhandene Gemeinschaft, sondern alle damaligen Wohnungseigentümer dieser Gemeinschaft in Anspruch genommen werden sollten.

3. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Klage Zustellung vom 19. Juni 1974 gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO als „demnächst” erfolgt zu betrachten ist, muß bejaht werden. Denn die Verzögerung beruhte bis auf weniger als zwei Wochen allein auf der unrichtigen Sachbehandlung des Landgerichts. Das kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Hätte das Landgericht den Kostenvorschuß ordnungsmäßig sofort angefordert, so hätte die Klage vom 28. März 1974 etwa ein bis zwei Wochen nach Einreichung und damit innerhalb kurzer Frist zugestellt werden können und müssen. Die Klägerin hat den Kostenvorschuß innerhalb einer Woche nach Anforderung eingezahlt.

Ob diese kurze Verzögerung auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht, kann dahingestellt bleiben, denn geringfügige Verzögerungen diesen Umfangs, die auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhen, sind angesichts des deutlichen Verzichts des Gesetzgebers, eine bestimmte Frist zu setzen, unschädlich (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1973 – VII ZR 142/71 = Betrieb 1973, 2342 m.w.N.).

4. Die Klage ist nach alledem rechtzeitig erhoben. Die Einrede der Verjährung ist nicht gerechtfertigt.

II.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil über den nach Grund und Betrag streitigen Werklohn erst nach weiterer Aufklärung entschieden werden kann. Das Berufungsgericht wird hierbei auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

 

Unterschriften

Vogt, Girisch, Meise, Doerry, Bliesener

 

Fundstellen

Haufe-Index 731132

NJW 1977, 1686

Nachschlagewerk BGH

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