Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 248/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte bei Arbeitsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte.

 

Normenkette

SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen 7 U 33/09)

LG Lübeck (Entscheidung vom 23.02.2009; Aktenzeichen 10 O 122/07)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 9.9.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger verlangt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls.

Rz. 2

Der Kläger ist bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte ist Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte u.a. einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8.20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete. Der Beklagte macht geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbringt.

Rz. 3

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Betreiberin der Werft ist mit Schriftsatz vom 25.10.2007, eingegangen bei Gericht am 26.10.2007, auf Seiten des Klägers als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten verneint, weil diesem die Haftungsprivilegierung gem. §§ 106 Abs. 3 Fall 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugute komme. Für den Kläger handle es sich um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall. Dem Beklagten komme die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII als versichertem Unternehmer zugute. Er habe zusammen mit dem Kläger eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Bereits nach den Vereinbarungen zu den Werkleistungen der Werft und den Eigenleistungen des Klägers sei nicht lediglich ein zufälliges Nebeneinander des Handelns der Parteien im Bereich des Schiffes anzunehmen. Die Eigenarbeiten des Beklagten und die Auftragsarbeiten der Werft, mithin die Arbeitstätigkeit des Klägers, seien aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung ausgerichtet gewesen; so sei die Entfernung der Holzstrau, die der Beklagte in Eigenarbeit vorgenommen habe, Voraussetzung für das nachfolgende Einziehen der Stahlplatten durch die Mitarbeiter der Werft gewesen; die Tätigkeiten hätten sich mithin gegenseitig ergänzt. Auf eine vorübergehende Eingliederung in den anderen Betrieb komme es nicht an. Das Verschieben des Lukendeckels habe jedenfalls aus der Sicht des Beklagten eine Hilfeleistung für die Mitarbeiter der Werft dargestellt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit dem Versetzen des Lukendeckels für die Werft bzw. für den Kläger tätig werden wollte, um die Arbeiter im Schiffsinneren vor dem einsetzenden Regen zu schützen. Ausreichend sei, dass die Arbeitsstätte des Beklagten im Einflussbereich des Unfallbetriebes liege.

II.

Rz. 5

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugute, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Rz. 6

1. Die Revision wendet sich - als ihr günstig - nicht dagegen, dass sich das Berufungsgericht zu den materiellen Haftungsvoraussetzungen gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 249 ff. BGB nicht geäußert hat. Hierzu bestand aus Sicht des Berufungsgerichts auch keine Veranlassung. Sie rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Haftungsprivilegierung des Beklagten gem. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII bejaht hat.

Rz. 7

a) Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII dem Unternehmer als Schädiger nur dann zugute kommt, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216; v. 25.6.2002 - VI ZR 279/01, VersR 2002, 1107; v. 29.10.2002 - VI ZR 283/01, VersR 2003, 70, 71; v. 14.9.2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604, 1605; v. 14.6.2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398; v. 13.3.2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rz. 17; v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rz. 11, 17). Es hat hierzu aber keine Feststellungen getroffen. Soweit die Revisionserwiderung den Beitragsbescheid für 2009 in der Anlage zur Revisionserwiderungsschrift vorgelegt hat, besagt dieser nichts für die Versicherteneigenschaft im fraglichen Zeitraum des Jahres 2006. Auf die Frage, ob der Bescheid für 2009 in der Revisionsinstanz überhaupt zu berücksichtigen ist, kommt es schon deshalb nicht an.

Rz. 8

b) Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es zum Unfall bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit der Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gekommen sei. Zwar legt das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gibt auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind.

Rz. 9

aa) Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation fehlt, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; v. 14.9.2004 - VI ZR 32/04, a.a.O., S. 1604 f.; v. 8.6.2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rz. 14, 16; v. 1.2.2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rz. 7; v. 10.5.2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rz. 12). Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.2011 - VI ZR 227/09, a.a.O., Rz. 7 und 9). Es kommt darauf an, dass in der konkreten Unfallsituation eine gewisse Verbindung der Tätigkeiten als solchen, die sich als bewusstes Miteinander im Betriebsablauf darstellt und im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist, gegeben ist. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, a.a.O., S. 218 m.w.N.). Er knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2001 - VI ZR 70/00, a.a.O.; v. 14.9.2004 - VI ZR 32/04, a.a.O.; v. 8.6.2010 - VI ZR 147/09, a.a.O., Rz. 14; v. 1.2.2011 - VI ZR 227/09, a.a.O.; v. 10.5.2011 - VI ZR 152/10, a.a.O.).

Rz. 10

Nach den Umständen des Streitfalls ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Selbst wenn der Beklagte die Luke im Hinblick auf den einsetzenden Regen verschließen wollte, war der Kläger zur Erbringung seiner Arbeiten darauf weder angewiesen noch hingen die Werkleistungen der übrigen Mitarbeiter der Streithelferin davon ab, dass die Luke geschlossen würde. Es fehlt sowohl das notwendige Miteinander im Arbeitsablauf als auch der wechselseitige Bezug der betrieblichen Aktivitäten. Ein Zusammenwirken der Parteien im konkreten Arbeitsvorgang war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Tätigkeit des Beklagten war nicht in einem faktischen Miteinander mit der des Klägers aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, so dass die für eine "gemeinsame Betriebsstätte" typische Gefahr bestanden hätte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, a.a.O., S. 217).

Rz. 11

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die "gemeinsame Betriebsstätte" nicht durch vertragliche Vereinbarungen und deren Erfüllung begründet. Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem Tätigwerden der Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen führen, spielen für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, keine maßgebliche Rolle. Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, a.a.O., Rz. 19; v. 8.4.2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; v. 13.3.2007 - VI ZR 178/05, a.a.O., Rz. 22; v. 8.6.2010 - VI ZR 147/09, a.a.O., Rz. 16; v. 1.2.2011 - VI ZR 227/09, a.a.O., Rz. 10; BGH v. 23.7.2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gegeben. Vielmehr verständigten sich die Streithelferin und der Beklagte über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt. Eine Gefahr, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten dem Beklagten einen Schaden zufügen könnte, war wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur. Dies reicht nicht aus, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2010 - VI ZR 147/09, a.a.O.).

Rz. 12

3. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, dem Vortrag des Beklagten nachzugehen, dass das Verschieben des Lukendeckels aus seiner Sicht eine Hilfeleistung für die Arbeiter der Streithelferin war. Hätte der Beklagte ausschließlich im Interesse der Streithelferin deren Beschäftigten Hilfe geleistet, wäre zu prüfen, ob er im Zeitpunkt des Unfalls "wie ein Beschäftigter" der Streithelferin tätig und mithin gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung im Unternehmen der Streithelferin war (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies nicht beurteilt und eine daraus etwa folgende Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht ausgeschlossen werden.

 

Fundstellen

EBE/BGH 2011, 370

MDR 2011, 1418

NZS 2012, 347

NZV 2012, 223

VRS 2012, 90

VersR 2011, 1567

ZfS 2012, 79

ArbRB 2011, 371

GmbHR 2011, 373

SVR 2012, 181

r+s 2012, 102

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

  (1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht   1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,   2. der in § ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren