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BGH Urteil vom 11.03.1971 - VII ZR 132/69

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Architekten für falsche Beratung trotz Haftungsbeschränkung im Architektenvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vertragsbestimmung in einem Formularvertrag, wonach der Architekt nur auf Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk haftet, ist nicht anwendbar auf den Fall, daß der Architekt nach Fertigstellung und Inbenutzungnahme des Bauwerks und nach Abschluß des Architektenwerks vom Bauherrn wegen eines gefahrdrohenden Zustandes, den er durch Verletzung der Bauaufsichtspflicht herbeigeführt hat, um Rat gefragt wird und durch falsche Beratung einen Schaden verursacht, der sonst vermieden worden wäre.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 823

 

Fundstellen

Haufe-Index 537554

NJW 1971, 1130

MDR 1971, 474

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