Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 11.01.1999 - II ZR 170/98 (veröffentlicht am 11.01.1999)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Aus dem mit einer GmbH geschlossenen Vertrag zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes Kapital besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Verschaffung der Mitgliedschaft.

b) Das Verstreichen eines in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) bestimmten Termins für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führt entspr. § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung auch des Übernahmevertrages.

c) Hat die GmbH das Scheitern einer Kapitalerhöhung zu vertreten, steht dem Übernehmer kein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Übernahmevertrages zu.

 

Normenkette

BGB § 158; GmbHG § 55

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Aktenzeichen 5 U 2754/97)

LG Görlitz (Aktenzeichen 4 O 495/96)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die beiden Gesellschafter der beklagten GmbH beschlossen am 19. September 1994 zu notarieller Urkunde, das Stammkapital der Beklagten von 50.000,– DM auf 150.000,– DM zu erhöhen sowie sich zur Übernahme einer Stammeinlage von je 30.500,– DM und den als Gesellschafter neu aufzunehmenden Kläger zur Übernahme einer Stammeinlage von 39.000,– DM zuzulassen. Am selben Tag unterzeichneten die Übernehmer entsprechende Übernahmeerklärungen, der Kläger mit dem Zusatz, seine Übernahme erfolge unter der Bedingung, daß die Kapitalerhöhung bis zum 31. März 1995 im Handelsregister eingetragen sei. Er überwies am 30. Dezember 1994 39.000,– DM auf ein Konto der Beklagten. Die daraufhin unter Mitwirkung des beurkundenden Notars erfolgte Anmeldung der Kapitalerhöhung bei dem Registergericht D. wurde von dort mit Schreiben an ihn vom 30. Januar 1995 wegen formeller Mängel beanstandet, was der Notar der Beklagten erst am 20. April 1995 unter Hinweis darauf mitteilte, daß der Kläger nach Rückfrage auf einer baldmöglichsten Eintragung der Kapitalerhöhung und auf seinem Beitritt zu der Gesellschaft bestehe. Wegen inzwischen aufgetretener Differenzen mit dem Kläger hoben die Gesellschafter der Beklagten den Kapitalerhöhungsbeschluß wieder auf und zogen den Eintragungsantrag zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage nebst Zinsen sowie – im Wege der Stufenklage – weitergehend Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn begehrt, den er als Gesellschafter der Beklagten in den Jahren 1995 bis 1997 hätte ziehen können. Das Landgericht hat dem ersten Antrag stattgegeben und die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner – zugelassenen – Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der mit der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger nicht zu.

1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Übernahmeerklärung des Klägers (§ 55 Abs. 1 GmbHG) angenommen hat und dadurch zwischen den Parteien ein Übernahmevertrag zustandegekommen ist. Ein solcher Vertrag verpflichtet in erster Linie den durch Gesellschafterbeschluß gemäß § 55 Abs. 2 GmbHG zugelassenen Übernehmer zur Erbringung der vorgesehenen Einlage (vgl. Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl., § 55 Rdn. 93). Es handelt sich nicht um einen Austauschvertrag wie bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 4 GmbHG), sondern um einen Vertrag mit körperschaftlichem Charakter (Sen., BGHZ 49, 117, 119), weil das von dem Übernehmer erstrebte Mitgliedschaftsrecht nicht von der Gesellschaft „geliefert” wird, sondern auf der Grundlage des (satzungsändernden) Kapitalerhöhungsbeschlusses und des Übernahmevertrages kraft Gesetzes mit der Eintragung im Handelsregister entsteht (vgl. §§ 54 Abs. 3, 57 GmbHG; Lutter, Festschrift für Schilling, S. 217; ders. in Kölner Komm. zum AktG, 2. Aufl., § 185 Rdn. 19; Wiedemann in GroßKomm. zum AktG, 4. Aufl., § 185 Rdn. 30). Bis dahin steht – entgegen der Ansicht der Revision – nicht nur der Erwerb der Mitgliedschaft, sondern der Übernahmevertrag (ebenso wie der Zeichnungsvertrag im Aktienrecht) unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 55 Rdn. 70; Wiedemann aaO, Rdn. 35). Ein Erfüllungsanspruch des Übernehmers gegenüber der Gesellschaft auf Durchführung der Kapitalerhöhung und auf den Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht, weil die für sie erforderliche Satzungsänderung erst mit der Eintragung wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG) und bis dahin der Autonomie der (bisherigen) Gesellschafter unterliegt (vgl. Scholz/Priester aaO, Rdn. 35; Hachenburg/Ulmer aaO, Rdn. 75; Lutter, Festschrift Schilling, S. 220; Wiedemann aaO, Rdn. 35). Ob damit die Annahme einer – schadensersatzbewehrten – Treupflicht der Gesellschaft gegenüber dem Übernehmer vereinbar ist, für eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung zu sorgen (so Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 55 Rdn. 22), braucht hier nicht entschieden zu werden.

2. Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, daß die Übernahme der Stammeinlage durch den Kläger unter der „Bedingung” der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister bis zum 31. März 1995 erfolgte und diese Frist ergebnislos abgelaufen ist.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese unter Mitwirkung eines Notars aufgenommene Bestimmung nicht im Sinne eines bloßen Rücktrittsvorbehalts zugunsten des Klägers ausgelegt werden. Vielmehr handelt es sich – wie in § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG – um die Bestimmung eines Zeitpunkts, in dem die Zeichnung bei bis dahin nicht erfolgter Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister unverbindlich wird, was dann auch für den Zeichnungs- bzw. Übernahmevertrag und die beiderseitigen Pflichten aus ihm gilt (vgl. Lutter, Festschrift aaO, S. 216; derselbe in KK-AktG aaO, § 185 Rdn. 42). Eine solche auflösende Bedingung (vgl. Wiedemann aaO, Rdn. 22) oder Befristung (vgl. Lutter aaO) kann auch im GmbH-Recht wirksam vereinbart werden, um Unklarheiten über die Dauer der Bindung des Übernehmers an den Übernahmevertrag und über den Fortbestand seiner – mit dessen Abschluß entstehenden – Einlagepflicht für den Fall zu vermeiden, daß die Durchführung der Kapitalerhöhung sich verzögert (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO, § 55 Rdn. 68 f.; Scholz/Priester aaO, § 55 Rdn. 81). Mit dem Verstreichen des „Verfalldatums” erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Übernahmevertrag entsprechend § 158 Abs.2 BGB (vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 185 Rdn. 14 m.w.N.); der Übernehmer kann seine geleistete Einlage jedenfalls nach § 812 BGB zurückfordern (vgl. Scholz/Priester aaO, § 55 Rdn. 81 m.w.N.). Ein Anspruch hierauf wurde dem Kläger in den Vorinstanzen zuerkannt.

b) Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die genannte Bedingung oder Befristung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. November 1988 - VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234) scheidet schon deshalb aus, weil er mit einer geänderten Übernahmeerklärung in der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG vor Ablauf der Frist und der dadurch eingetretenen Auflösung des Übernahmevertrages gegenüber der Beklagten hätte erfolgen müssen (vgl. auch BGH aaO, S. 236). Entsprechendes ist hier weder festgestellt noch vom Kläger dargetan.

c) Auch der von der Revision herangezogene „Rechtsgedanke des § 162 BGB” verhilft ihr nicht zum Erfolg. Eine unmittelbare Anwendung des § 162 BGB kommt ohnehin nicht in Betracht, weil die Eintragung im Handelsregister gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kapitalerhöhung ist bzw. eine Rechtsbedingung darstellt, deren Eintritt nicht über § 162 BGB fingiert werden kann. Die Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach Auflösung des Übernahmevertrages ist weder treuwidrig noch pflichtwidrig. Ob die Beklagte vor der Vertragsauflösung verpflichtet gewesen wäre, für rechtzeitige Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu sorgen, und sie sich ein Versäumnis des dabei mitwirkenden Notars gem. § 278 BGB zurechnen lassen müßte (vgl. BGHZ 62, 119, 121), kann offenbleiben. Denn das Fehlen eines Erfüllungsanspruchs des Übernehmers gegenüber der Gesellschaft und die Verbandsautonomie ihrer Gesellschafter (vgl. oben 1.) stehen jedenfalls dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf ein Erfüllungssurrogat in Form des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung entgegen (vgl. Lutter, Festschrift Schilling, S. 229), wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch würde auf einen vom Gesetz nicht intendierten Erfüllungszwang hinauslaufen.

Ob dem Übernehmer im Fall eines von der Gesellschaft zu vertretenden Scheiterns der Kapitalerhöhung angesichts der Schwächen eines bloßen Bereicherungsausgleichs (§ 818 Abs. 3 BGB) sowie zur Vermeidung eines Ungleichgewichts zwischen der mit Abschluß des Übernahmevertrags wirksamen Einlageverpflichtung und dem Fehlen eines Erfüllungsanspruchs gegenüber der Gesellschaft auf Verschaffung der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zuzubilligen ist (vgl. insbesondere Lutter aaO, S. 229), ist hier nicht zu entscheiden, weil ein derartiger Anspruch vom Kläger nicht geltend gemacht ist.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 11.01.1999 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538645

BGHZ

BGHZ, 258

BB 1999, 755

DB 1999, 520

DStR 1999, 382

HFR 1999, 933

NJW 1999, 1252

NWB 1999, 876

BGHR

GmbH-StB 1999, 65

NJW-RR 1999, 826

EWiR 1999, 323

NZG 1999, 495

Nachschlagewerk BGH

WuB 1999, 583

ZAP 1999, 208

ZIP 1999, 310

AG 1999, 230

AG 1999, 371

DNotZ 1999, 753

MDR 1999, 428

NJ 1999, 267

Rpfleger 1999, 280

GmbHR 1999, 287

ZNotP 1999, 246

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Bürgerliches Gesetzbuch / § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

      (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.  (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren