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BGH Urteil vom 08.09.2016 - III ZR 7/15

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Leitsatz (amtlich)

a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.

 

Normenkette

ZPO §§ 293, 563 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 24.11.2014; Aktenzeichen 17 U 2123/14)

LG München I (Urteil vom 26.03.2014; Aktenzeichen 11 O 18033/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG München vom 24.11.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe.

Rz. 2

Die Stifterin errichtete am 21.4.2005 vor einem Notar in E. (Österreich) eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Beklagte als Begünstigte benannt wird.

Rz. 3

Bis einschließlich April 2009 erhielt die Beklagte monatliche Zuwendungen von der Klägerin. Danach erfolgten im März und im Mai 2010 nochmals zwei Einmalzahlungen.

Rz. 4

Die Klägerin ist der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten sei entfallen. Dies ergebe sich daraus, dass sie in zwei weiteren Stiftungszusatzurkunden vom 8.11.2007; v. 12.6.2012 - was insoweit unstreitig ist - nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde.

Rz. 5

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin sei und dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Klägerin habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 7

Das OLG hat ausgeführt, im Rahmen der erhobenen negativen Feststellungsklage müsse die Klägerin lediglich darlegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu Unrecht berühme. Dies habe sie getan. Daher obliege der Beklagten als Anspruchstellerin einer materiellen Berechtigung der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie ihren Anspruch herleite. Auch bei der leugnenden Feststellungsklage sei Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten werde. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren habe die Beklagte substantiiert vorgebracht, dass sie noch Begünstigte der Klägerin sei. Es bleibe letztlich unklar, ob die Beklagte eine Rechtsstellung als Begünstigte der Klägerin innehabe. Daher müsse der negativen Feststellungsklage stattgegeben werden.

II.

Rz. 8

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Rz. 9

1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschließenden Erwägungen zur Darlegungs- und Beweislast hat es unzutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hierfür ist jedoch das österreichische Recht, dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt.

Rz. 10

a) Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (st. Rechtsprechung; z.B. BGH, Urt. v. 20.3.1980 - III ZR 151/79, BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urt. v. 7.4.1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306; v. 21.9.1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 f jew. m.w.N.).

Rz. 11

Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (Kindler in MünchKomm/BGB, IntGesR, 6. Aufl., Rz. 315; Leible in FS Werner, S. 256, 257 f m.w.N.).

Rz. 12

b) Dies führt vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.

Rz. 13

aa) Das Personalstatut von Gesellschaften richtet sich nach der sog. Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rz. 19; v. 11.1.2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rz. 16 jew. m.w.N.). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sog. Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008, a.a.O., m.w.N.). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist hiernach das österreichische Recht maßgeblich, da die Klägerin in Österreich gegründet wurde. Soweit in der Literatur ohne die vorstehende Differenzierung nach der Herkunft der ausländischen Stiftung allein die Sitztheorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MünchKomm/BGB/Kindler, a.a.O., Rz. 676 m.w.N.) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin im österreichischen E. ihren Verwaltungssitz unterhält.

Rz. 14

bb) Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst. Im Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut. Vielmehr bestimmen sich hiernach u.a. auch die Rechtsstellung als Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung (MünchKomm/BGB/Kindler, a.a.O., Rz. 588; Staudinger/Großfeld, IntGesR [1998], Rz. 340), wie etwa die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (Bamberger/Roth/Mäsch, EGBGB, 3. Aufl., Art. 12 Anh II Rz. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urt. v. 25.6.2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11.1.2011, a.a.O.), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche, Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter bzw. die Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen. Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von Ausschüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind - wie hier - Destinatäre bestimmt, ist es in vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen bzw. die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den Begünstigten zuzuwenden. Deren Verhältnis zur Stiftung ist deshalb in dieser entscheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung von Gesellschaftern zur Gesellschaft gleichartig.

Rz. 15

Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berechtigung, Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren - österreichischem - Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - IV ZR 10/51, BGHZ 3, 342, 346; v. 26.11.1964 - II ZR 55/63, BGHZ 42, 385, 388 f.; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rz. 371; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz. 344; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rz. 67). Für Schuldverhältnisse ergibt sich dies bereits aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II).

Rz. 16

Von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu trennen ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen.

Rz. 17

2. Die Sache wird nach § 563 Abs. 4 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urt. v. 12.11.2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310 m.w.N.) sieht der Senat ab. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Maßgabe des anwendbaren österreichischen Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden, so dass ohnehin eine Zurückverweisung in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sich ggf. mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat allerdings an, dass es, selbst wenn die klagende Stiftung nach dem österreichischen Recht für die streitentscheidenden Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet sein sollte, zu ihren Lasten gehen könnte, wenn sie weiterhin die maßgeblichen Urkunden nicht vollständig vorlegt (sekundäre Darlegungslast [vgl. z.B. BGH, Urt. v. 19.5.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rz. 40 mwN] bzw. eine etwaig im österreichischen Recht bestehende vergleichbare Rechtsfigur).

 

Fundstellen

Haufe-Index 9788969

BB 2016, 2369

BB 2016, 2569

DB 2016, 2536

DB 2016, 6

EWiR 2016, 753

NZG 2016, 1187

WM 2016, 1943

WuB 2017, 33

ZEV 2016, 696

ZEV 2017, 224

ZIP 2016, 2060

DNotZ 2017, 106

IPRax 2017, 10

JZ 2016, 720

MDR 2017, 299

RIW 2016, 759

ErbR 2017, 447

IWRZ 2017, 36

ZStV 2017, 5

ZStV 2018, 19

ZStV 2018, 53

npoR 2016, 255

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