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BGH Urteil vom 08.07.1996 - II ZR 193/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.

Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet.

2. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftliche Grundsätze anzuwenden, ist im Einzelfall auch dann zu bejahen, wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt.

3. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten.

4. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftliche - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihn nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.

Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab.

5. Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung kommen jedenfalls nicht in Betracht. Es bleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht gegeneinander abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht und kein Ausnahmefall im dargelegten Sinne vorliegt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 705, § 705 ff., §§ 730, 733 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 18.05.1995; Aktenzeichen 13 U 4069/93)

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 11.11.1993; Aktenzeichen 10 O 2407/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542257

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