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BGH Urteil vom 03.10.1957 - II ZR 150/56

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsurteil, sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll, stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen zwingender Art entgegen.

2. Im Unterschied zu der Ausschließungsklage des HGB § 140 liegt eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vor, wenn nach einem vorausgegangenen Ausschließungsbeschluß der Gesellschafter im Wege der Klage die Feststellung der Wirksamkeit dieses Ausschließungsbeschlusses begehrt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647969

MDR 1958, 84

MDR 1958, 88

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