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BGH Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 1/02

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Leitsatz (amtlich)

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als „Beschuldigter” nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von § 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.

 

Normenkette

GenG §§ 7, 18; BGB § 25

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 29.11.2001)

LG Flensburg (Urteil vom 11.01.2000)

 

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt worden ist.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2000 wie folgt abgeändert:

  1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Beklagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4 der Satzung zustehen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der während des Rechtsstreits verstorbene – und von seinen Eltern beerbte – frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger- und Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahrelang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliedern gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Generalversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom 30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahmestellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K., wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel (35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schleswig-Holstein die Förderung von einer – vom Vorstand der Klägerin selbst im Förderantrag vorgeschlagenen – Schließung der Annahmestelle K. abhängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig – jedoch nicht, wie in § 23 Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung – die Schließung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 „in Erfüllung der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der EG sowie des Veterinäramtes”. Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weiteren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorgeschriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn eine „Vertragsstrafe” nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum 5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 12

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäftsordnung, welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere seinen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung an die Genossenschaft zu liefern;

…

h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Verletzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechenden Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Aufsichtsrat möglich, der endgültig entscheidet.

Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischlieferungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertragsstrafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe entbunden werden.”

Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Klägerin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht mehr an die Genossenschaft. Er wurde – ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt zu haben – zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer „Vertragsstrafe” nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai 1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie – zum Zwecke der Berechnung der „Vertragsstrafe” nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorbereitung einer darauf gestützten Zahlungsklage – Auskunft über Anzahl, Umfang und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abnehmer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen Eltern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen. Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt – da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) – unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zahlungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen dem Wortlaut keine „Vertragsstrafe”, sondern eine Verbandsstrafe; denn sie sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mitgliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmungen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmungen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne. Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 gefangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirksam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.

Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsregelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage – ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme – revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Auskunftsklage:

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten „Zahlungsanspruchs” steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten „Vertragsstrafe” von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiellen „Beschuldigten” keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informationspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.

§ 12 Satz 4 der Satzung regelt – wie das Berufungsgericht insoweit im Ansatz zutreffend erkannt hat – ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine „Vertragsstrafe”, sondern eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 – II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 – II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 – jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche (Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht, wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.

So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ablieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe – wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung – in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine – auch keine pauschalierte – Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie auch nicht – wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) – mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden. Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst, daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als „Beschuldigter” im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin.

2. Widerklage:

Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterverfolgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.

Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines „Zahlungsanspruchs” gegen den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern – wie oben unter II 1 dargelegt – der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 – und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod – nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 891941

DB 2003, 498

DStR 2003, 1087

BGHR 2003, 282

BGHR

EWiR 2003, 473

NZG 2003, 230

Nachschlagewerk BGH

StuB 2003, 623

WM 2003, 292

ZIP 2003, 343

DNotZ 2003, 369

MDR 2003, 402

AuUR 2003, 274

LMK 2003, 60

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