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BGH EuGH-Vorlage vom 03.05.2022 - X ZR 122/21

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Normenkette

EGV 261/2004 Art. 5-7

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.11.2021; Aktenzeichen 22 S 26/21)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.12.2020; Aktenzeichen 37 C 56/20)

 

Nachgehend

EuGH (Aktenzeichen C-474/22)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:

1. Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zu von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebener Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung im genannten Sinne - entsprechend dem Fall der Annullierung des Fluges - von diesem Erfordernis ausgenommen?

2. Für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein aufgrund des Eintretens einer großen Verspätung im genannten Sinne von dem Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung ausgenommen ist, greift eine solche Ausnahme dann ein, wenn dem Fluggast hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Flug erst mit einer großen Verspätung im genannten Sinne ankommen wird?

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) wegen der verspäteten Durchführung eines Fluges in Anspruch.

Rz. 2

Der Zedent buchte einen Flug vom 26. Juni 2018 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca, den die Beklagte mit einer planmäßigen Landung um 10:15 Uhr durchführen sollte. Der Zedent trat den Flug nicht an. Der Flug wurde mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten durchgeführt.

Rz. 3

Die Klägerin hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Rz. 4

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zedent habe seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin wirksam abgetreten und die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen einer eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

Rz. 5

Der Zedent habe den Flug gebucht. Dessen Ankunftszeit habe sich um mehr als drei Stunden verspätet. Unerheblich sei, dass der Zedent den Flug nicht angetreten habe, weil der Flug für ihn wegen eines durch die Verspätung verpassten Geschäftstermins nutzlos geworden sei. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggastrechteverordnung seien erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichgestellt. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Fluggast, dem bereits vor der Abreise eine Verspätung von mehr als drei Stunden mitgeteilt werde, zur Erhaltung seines Anspruchs auf eine Ausgleichsleistung noch am Flughafen erscheinen müsse.

Rz. 6

III. Die Entscheidung über die Revision hängt von der Auslegung von Art. 3, 5, 6 und 7 Fluggastrechteverordnung ab.

Rz. 7

1. Die Anwendung der Verordnung setzt nach Art. 3 Abs. 1 voraus, dass der Fluggast den Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats oder den Flug eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft mit Zielort in der Gemeinschaft antritt. Sofern der Fluggast nicht auf einen anderen Flug verlegt wurde, erfordert Abs. 2 Buchst. a der Verordnung, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt und sich rechtzeitig - 45 Minuten vor Abflug oder zu einem vom Luftfahrtunternehmen angegeben Zeitpunkt - vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet; letzteres gilt nicht im Falle einer Annullierung gemäß Art. 2 Buchst. l und Art. 5 der Verordnung.

Rz. 8

Da der Zedent zwar über eine bestätigte Buchung verfügte, sich aber nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfand und der Flug auch nicht annulliert wurde, sondern durchgeführt worden ist, ist die Fluggastrechteverordnung im Streitfall nur dann anwendbar, wenn die - ebenfalls gegebene - große Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden am Endziel bei Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung einer Annullierung gleichzustellen ist.

Rz. 9

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 37 - Nelson; zuletzt: EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM). Der Gerichtshof hat diese Auslegung der Verordnung insbesondere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, demzufolge vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Fluggäste von in diesem Umfang verspäteten Flügen und Fluggäste annullierter Flüge befinden sich im Hinblick auf die nach der Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung in einer vergleichbaren Situation, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Fluges (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, aaO Rn. 48 ff.; 59 f. - Nelson).

Rz. 10

b) Für die Gleichstellung einer großen Verspätung am Zielort im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit einer Annullierung bei Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung könnte die Ähnlichkeit der Unannehmlichkeiten sprechen, die sich aus beiden Tatbeständen für den Fluggast ergeben können, woraus sich ableiten ließe, dass auch bei einer großen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ausgleichsanspruch nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass sich der Fluggast spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit zur Abfertigung einfindet.

Rz. 11

Allerdings unterscheiden sich beide Tatbestände auch in nicht unerheblicher Weise. Während bei einer Annullierung die Nichtdurchführung des geplanten Fluges feststeht und es den Fluggästen daher von vornherein nicht zugemutet werden kann, sich zur Abfertigung eines Fluges einzufinden, der nicht mehr durchgeführt wird, um zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 und 7 berechtigt zu sein, kann die Situation eine andere sein, wenn sich zwar vor Durchführung des Fluges eine Verspätung abzeichnet, aber spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt wird.

Rz. 12

c) Gegen eine solche Gleichstellung könnte zudem der Beschluss des Gerichtshofs sprechen, wonach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggästen mit bestätigter Buchung eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die Ausgleichszahlung nach der Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung des Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich nicht zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden sind (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019, C-756/18, RRa 2020, 26 = ZLW 2019, 637 Rn. 33 f. - easyJet).

Rz. 13

Dieser Entscheidung könnte das Verständnis des Gerichtshofs zugrunde liegen, dass die berechtigte Geltendmachung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass ein Fluggast, der nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden ist, sich jedenfalls zur Abfertigung eingefunden haben muss, was er mit der Bordkarte oder einem anderen Beweismittel nachweisen kann.

Rz. 14

2. Eine große Verspätung am Zielort im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte einer Annullierung bei Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung aber auch nur dann gleichzustellen sein, wenn nicht nur der Flug bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufgewiesen, sondern auch in sonstiger Hinsicht ein einer Annullierung vergleichbarer Tatbestand vorgelegen hat.

Rz. 15

Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, werden von dem Erfordernis, sich zur Abfertigung zu einer angegebenen Zeit, spätestens aber 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit einzufinden, ausgenommen, weil mit der Bekanntmachung der Annullierung feststeht, dass der Flug nicht mehr durchgeführt wird und deshalb auch nicht mehr abgefertigt werden kann.

Rz. 16

Dem vergleichbar könnte eine Situation sein, in der für den Fluggast, beispielsweise spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Flug nur noch mit einer Verspätung am Zielort von mehr als drei Stunden durchgeführt werden kann. Denn unter diesen Voraussetzungen steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Flug nur noch mit einer großen Verspätung am Zielort ankommen kann, so dass für den Fluggast eine einer Annullierung vergleichbare Situation besteht.

Rz. 17

Hingegen könnte es an der Vergleichbarkeit mit einer Annullierung des Fluges fehlen, wenn eine Verspätung nicht angekündigt ist oder eine Verspätung des Abfluges zwar angekündigt ist, aber beispielsweise spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Flug den Zielort mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht. Da unter diesen Voraussetzungen eine einer Annullierung vergleichbar große Verspätung des Fluges nicht zu erwarten ist, könnte es gerechtfertigt sein, die berechtigte Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs bei großer Verspätung nur dann zu bejahen, wenn sich der Fluggast auch tatsächlich zur angegebenen Zeit, spätestens aber 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung des Fluges eingefunden hat und es zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Ankunftsort gekommen ist.

Rz. 18

Ein solches Verständnis von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung stünde in Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem einem Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen mitgebuchten Anschlussflug verpasst hatte und der einen ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug, bei dem von vornherein feststand, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen würde, nicht angetreten hat, sondern stattdessen zurück zum Ausgangsflughafen geflogen ist, ein Ausgleichanspruch wegen erheblicher Verspätung zusteht, zumal der Fluggast in jenem Fall sich jedenfalls zur Abfertigung des ersten Fluges eingefunden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12, NJW 2014, 859 Rn. 8 f.).

Rz. 19

IV. Die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fragen sind demnach gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.

Rz. 20

Die Rechtsfragen sind bisher in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (C-756/18, aaO - easyJet) hat andere Fragen betroffen und die Konstellation, dass ein Fluggast möglicherweise nicht mit dem verspäteten Flug befördert wurde, nur am Rande in Erwägung gezogen.

Rz. 21

Von einer Vorabentscheidung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil beim Gerichtshof mit der Rechtssache C-517/21 bereits ein Vorabentscheidungsersuchen mit ähnlichen Fragen anhängig ist. Zum einen stimmen die mit diesem Ersuchen gestellten Fragen nicht vollständig mit jenen überein, die im hiesigen Streitfall zu stellen sind. Zum anderen ist für das bereits anhängige Ersuchen nicht sicher vorherzusehen, welchen Verlauf dieses Verfahren vor dem Gerichtshof nehmen und ob es insoweit tatsächlich zu einer Beantwortung der gestellten Fragen kommen oder das Verfahren beispielsweise durch Prozesshandlungen der Parteien vorzeitig beendet werden wird.

Grabinski     

Richter am Bundesgerichtshof

Hoffmann ist urlaubsbedingt

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Deichfuß

Grabinski

Marx     

     Crummenerl     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15407325

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