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BGH Beschluss vom 29.10.1998 - 5 StR 459/98

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Verfahrensgang

LG Zwickau

 

Gründe

Zu der von dem Angeklagten M. erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Daß der Vorsitzende der Strafkammer unter den schriftlichen Urteilsgründen neben seiner und der Unterschrift des Berichterstatters die Verhinderung des Richters Böhmer vermerkt hat, obwohl dieser ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung nicht teilgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO dar. Der Vorsitzende hat die Urteilsniederschrift nicht "für" Richter Böhmer unterzeichnet (vgl. BGHSt 31, 212, 214), sondern lediglich vermerkt, daß dieser wegen seiner Versetzung zu einer anderen Dienststelle an der Unterschriftsleistung gehindert sei. Das Urteil ist damit nicht - auch nicht in Vertretung - von drei, sondern wie in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschrieben, von den beiden Richtern unterschrieben, die an der Hauptverhandlung teilgenommen und an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Allerdings ist der Verhinderungsvermerk nicht nur überflüssig, sondern auch insoweit irreführend, als er den Eindruck erweckt, der "verhinderte" Richter Böhmer habe bei der Entscheidung mitgewirkt. Der Widerspruch, der sich aus der Nichterwähnung des Richters Böhmer im Hauptverhandlungsprotokoll und im Urteilsrubrum einerseits und dem Verhinderungsvermerk am Ende der Urteilsurkunde andererseits ergibt, kann jedoch im Freibeweis durch dienstliche Erklärungen der Richter aufgelöst werden, die an der Urteilsfindung und -abfassung beteiligt waren.

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters ergibt sich hier zweifelsfrei, daß Richter Böhmer an dem angefochtenen Urteil in keiner Weise mitgewirkt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden vielmehr auf einem Versehen beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993582

NStZ 1999, 154

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