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BGH Beschluss vom 29.07.2020 - 4 StR 218/20

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 15.11.2019; Aktenzeichen 10 Js 230/18 52 KLs 11/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2019 wird

  1. das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  2. das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 35 Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vollendeten gewerbsmäßigen Betruges in 36 Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das Verfahren hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs gemäß § 206a StPO eingestellt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die Tat II. 11 der Urteilsgründe; dies zieht eine Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich des dem Angeklagten im Fall II. 11 der Urteilsgründe zur Last gelegten Sozialleistungsbetrugs gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Abänderung der Entscheidungsformel, die der Senat auch im Übrigen berichtigt hat. Die Bezeichnung der Vollendung der Tat und der Gewerbsmäßigkeit, mit der das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschrieben ist, sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (zur Gewerbsmäßigkeit siehe BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).

Rz. 3

2. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und drei Monaten schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der im Fall II. 11 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

 

Unterschriften

Quentin, Bender, Bartel, Hoch, Rommel

 

Fundstellen

Haufe-Index 14045040

HRRS 2020, 453

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