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BGH Beschluss vom 29.06.2011 - XII ZB 65/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungsangelegenheiten. Besonders hohe Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich gem. § 70 FamFG unzulässig, sofern sie nicht durch das Beschwerdegericht oder das OLG im ersten Rechtszug durch Beschluss zugelassen wurde.

2. In Betreuungssachen bedarf es keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das OLG im ersten Rechtzug, da durch die in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG genannten Verfahrensgegenstände regelmäßig in gravierendem Maß in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird.

 

Normenkette

FamFG § 271 Nrn. 1-2, § 70 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen 13 T 21473/10)

LG München I (Beschluss vom 27.01.2011; Aktenzeichen 13 T 21473/10)

LG München I (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 13 T 21473/10)

AG München (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen 705 XVII 1520/98)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2) gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des LG München I vom 18. Januar, 27. Januar und 24.2.2011 werden auf seine Kosten verworfen.

Verfahrenswert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für die Betroffene, die unter einem Down-Syndrom leidet, ist seit langem eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer war ihr Vater Helmut D. bestellt, der am 28.6.2010 verstarb. Durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 1.9.2010 wurde der Beteiligte zu 2), der bis dahin Ersatzbetreuer war, zum Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1), die zugleich die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2) ist, Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Durch Beschluss vom 8.11.2010 half das AG der Beschwerde teilweise ab, indem es anordnete, dass die Vertretung in materiell-erbrechtlichen Prozessen vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht von der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) erfasst sei. Hintergrund dieser Anordnung war, dass in einem Testament die Betroffene als Vorerbin und der Beteiligte zu 2) als Nacherbe eingesetzt worden sein könnte, was zwischen diesen und weiter in Betracht kommenden Erben streitig ist. Das Beschwerdegericht ordnete durch Beschluss vom 18.1.2011 an, dass als weiterer Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3) - ein Rechtsanwalt - bestellt werde. Am 27.1.2011 ergänzte das Beschwerdegericht seinen vorangegangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3) die Betreuung berufsmäßig führe. Durch weiteren Beschluss vom 24.2.2011 stellte das Beschwerdegericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2) der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3) allein wahrgenommen werde.

Rz. 2

Gegen diese Entscheidungen richten sich die nicht zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2), mit denen er seine durch Beschluss vom 1.9.2010 eingeräumte Stellung als alleiniger Betreuer verteidigt.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gem. § 70 FamFG unstatthaft sind.

Rz. 4

Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das OLG im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.

Rz. 5

Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.

Rz. 6

Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum BGH schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (BGH v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rz. 7; v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 7

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers i.S.d. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 9). Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 10; v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rz. 8; v. 18.5.2011 - XII ZB 671/10 Rz. 8).

Rz. 8

Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1908b Rz. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (BGH v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rz. 9 m.w.N.; v. 18.5.2011 - XII ZB 671/10 - juris Rz. 9).

Rz. 9

Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gem. § 1908b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 FamFG nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2723660

FamRZ 2011, 1393

BtPrax 2011, 212

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Betreuungssachen sind   1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,   2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie   3. sonstige Verfahren, ...

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