Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 116/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Volle Anrechnung der Verfahrensgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr im Erkennisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG VV Nr. 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.

 

Normenkette

RVG VV Nr. 3305

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 13.10.2009; Aktenzeichen 3 W 1031/09)

LG Dresden (Entscheidung vom 20.01.2009; Aktenzeichen 1 O 1917/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Dresden vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 469,46 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Kläger haben die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.376 EUR nebst Zinsen sowie von 1.025,30 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Dem Hauptsacheverfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in dem dieselben Ansprüche geltend gemacht worden sind.

Rz. 2

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren, RVG VV Nr. 3305, angerechnet. Auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren, RVG VV Nr. 3100, haben sie die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren nur in Höhe des Restes von 0,55 angerechnet. Das LG hat statt der insoweit begehrten 893,60 EUR netto 499,10 EUR netto festgesetzt. Es hat nach Abzug der anteiligen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3305 in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 angerechnet. Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.

II.

Rz. 3

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 4

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das zwischengeschaltete Mahnverfahren an der Berechnung der Verfahrensgebühr nichts ändere. Sowohl die Gebühr nach RVG VV Nr. 3305 als auch die nach RVG VV Nr. 3100 seien Verfahrensgebühren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100. Beide würden mithin nach dieser Anrechnungsvorschrift wegen der entstandenen und titulierten außergerichtlichen 1,6-fachen Geschäftsgebühr auf 0,55 bzw. 0,85 reduziert. Auf die verbleibende 0,85-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 sei die verbleibende Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen. An sich verbleibe demnach rechnerisch insgesamt eine 0,85-fache Verfahrensgebühr aus 12.376 EUR, mithin 447,10 EUR netto. Der geringere Wert beruhe darauf, dass das LG den Gegenstandswert des Mahnverfahrens zu Unrecht mit 13.401,30 EUR angenommen habe. Dies sei für die Beschwerde aber wegen § 528 Satz 2 ZPO (analog) ohne Belang, nachdem sich dieser Fehler nur zugunsten der Kläger auswirke. Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr habe zu erfolgen, nachdem diese tituliert sei. Aus § 15a RVG ergebe sich deshalb nichts anderes.

Rz. 5

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 6

a) Der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr steht nicht entgegen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rz. 8; Beschl. v. 9.12.2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rz. 16; Beschl. v. 11.3.2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rz. 6; Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rz. 8; Beschl. v. 10.8.2010 - VIII ZB 15/10, in juris). Denn eine Anrechnung hat in den Fällen zu erfolgen, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind (BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 38/10, a.a.O.). Nachdem die außergerichtliche Geschäftsgebühr voll tituliert worden ist, ist die Anrechnung auch im Verhältnis zu Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (jetzt: § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG).

Rz. 7

b) Auch die Anrechnungsregeln hinsichtlich der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren wirken sich im Verhältnis zu Dritten aus, § 15a Abs. 2 Var. 3 RVG (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 15a Rz. 23).

Rz. 8

c) Das Beschwerdegericht hat die Anrechnung im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Seine Annahme, das LG habe den Gegenstandswert für das Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Kläger zu hoch angesetzt, was sich nicht auswirke, ist frei von Rechtsfehlern.

Rz. 9

aa) Die Lösung des Beschwerdegerichts entspricht im Ergebnis der herrschenden Meinung (vgl. OLG Köln, AGS 2009, 476, [juris-Rz. 5]; Meyer, JurBüro 2008, 16 [17]; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 3 Rz. 209 f.; Enders, JurBüro 2005, 243 [244]; Bräuer in FS Madert 2006, S. 9, 18 f.; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 526, zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren). Überwiegend wird die Berechnung der Gebühren im Falle des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren in derselben Sache tätigen Rechtsanwalts in der Weise vorgenommen, dass auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 angerechnet wird. Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren wird gemäß RVG VV Nr. 3305 in vollem Umfang und nicht - wie die Kläger es beanspruchen - in durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürztem Umfang auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im streitigen Verfahren angerechnet.

Rz. 10

bb) Gegen diese Anrechnungslösung spricht sich Hansens (RVGreport 2009, 81, 84 f.) aus. Er meint, auf die Verfahrensgebühr im Hauptverfahren nach RVG VV Nr. 3100 sei gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305 RVG VV nur noch die im Mahnverfahren verbleibende Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3305 - 1/2 RVG VV Nr. 2300) anzurechnen. Nur diese sei, nachdem in der Reihenfolge des zeitlichen Entstehens angerechnet werde, zur Anrechnung noch vorhanden.

Rz. 11

cc) Die herrschende Meinung ist zutreffend. Sie entspricht schon dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in RVG VV Nr. 3305. Nach diesem ist die zuvor bezeichnete volle Verfahrensgebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass - im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung - nur die verbleibende Gebühr im nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. § 15a RVG lässt sich vielmehr entnehmen, dass die ursprünglich entstandene Gebühr anzurechnen ist. Mit dieser Norm wird klargestellt, dass jede Gebühr unabhängig von ihrer Anrechnung in vollem Umfang entsteht (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 210).

Rz. 12

Nur mit diesem Verständnis ist gewährleistet, dass der Sinn der Anmerkung zu RVG VV Nr. 3305 auch dann zum Tragen kommt, wenn eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für die Tätigkeit des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts mehr Gebühren festzusetzen wären, als für die Tätigkeit des Anwalts, der nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (ebenso Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 211).

Rz. 13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2545128

NJW 2011, 1368

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2010

FamRZ 2011, 105

JurBüro 2011, 80

MDR 2011, 137

Rpfleger 2011, 180

ZfBR 2011, 139

AGS 2010, 621

HRA 2010, 17

BRAK-Mitt. 2011, 37

RVG prof. 2011, 116

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


OLG Köln 17 W 249/08
OLG Köln 17 W 249/08

  Leitsatz (amtlich) Zur Durchführung der Anrechnung, wenn der Rechtsanwalt vorgerichtlich im Mahnverfahren sowie im Hauptsacheverfahren tätig wird.  Normenkette RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 2300, 3100, 3305, 3307  Verfahrensgang LG ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren